Rn 10
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auf dem Ausdruck des elektronischen Dokuments (s Abs 1), welches nicht über einen sicheren Übertragungsweg (Rn 8) eingereicht wird und dass eine qeS (Rn 5) aufweist, (wie bisher) das Ergebnis der dreifachen Sorgfaltsprüfung vermerkt sein: Der nach Nr 1 vorgesehene automatische Abgleich der Hash-Werte bezweckt, die Integrität, die Authentizität und die Gültigkeit der Signatur zu prüfen. Nach § 130a I 2 müssen bestimmende Schriftsätze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art 3 Nr 12 elDAS-VO) versehen sein, die an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSv § 130 Nr 6 der das Dokument zu verantwortende Person (BGH NJW 11, 1294, 1295 [BGH 21.12.2010 - VI ZB 28/10]) tritt (vgl BGH NJW 10, 2134 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 112/08]). Die Signatur ist personengebunden und wird mittels einer Chipkarte, einem Lesegerät, entspr Computersoftware bei Verwendung eines Signaturschlüssels (Identifikationscodes, PIN) auf den elektronischen Dokumenten angebracht; anders als bisher genügt eine sog qualifizierte Container-Signatur (BGH NJW 13, 2034 [BGH 14.05.2013 - VI ZB 7/13] Rz 10) nicht mehr (§ 4 II ERVV; BGH 15.5.19 – XII ZB 573/18, NJW 19, 2230 Rz 12). Nach der Signierung kann der Text nicht mehr geändert werden. Enthält das Dokument keine Signatur oder – obgleich erforderlich – keine qualifizierte Signatur, ist dieses zu vermerken. Über das EGVP wird dazu automatisch während der Druckvorbereitung eine Prüfung vorgenommen und ein Transfervermerk erstellt. Liegt ein gültiges qualifiziertes Zertifikat vor und bestätigte die mathematische Signaturprüfung die Integrität, wird dieses jeweils mit ›gültig‹ als Prüfergebnis dargestellt. Ein gesondertes Prüfprotokoll enthält nach einer Zusammenfassung – das Ergebnis wird hier auch mit den Farben Grün (gültig), Gelb (unbestimmt) und Rot (ungültig) deutlich gemacht – Einzelheiten zB über den Inhaber des Zertifikats und den Empfänger. Sind Anhänge signiert, werden diese entspr überprüft. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Bei einem Eingang über einen sicheren Übertragungsweg genügt die Feststellung im Transferbericht oder in der Zusammenfassung des Prüfprotokolls, dass dieser Übermittlungsweg vorliegt, da hier eine qeS nach § 130a nicht erforderlich ist (vgl BAG 5.6.20 – 10 AZN 53/20 Rz 31). Aus dem Transfervermerk ist wegen § 130a V 1 auch ersichtlich, wann das Dokument bei Gericht eingegangen ist. Zudem ist im ›Prüfergebnis‹ des Transfervermerks gem Nr 2 aufgeführt, wer der Inhaber des Signaturschlüssels (vgl § 2 Nr 9 SigG) ist, und ist nach den Vorgaben der Nr 3 angegeben, wann das Dokument nach dem Prüfprogramm mit der elektronischen Signatur versehen wurde: Darüber kann ein qualifizierter Zeitstempel, mit dem idR die Signatur versehen ist, Auskunft geben. Ein Attributzertifikat ist, anders als nach § 33 V VwVfG, nicht erforderlich.