Rn 3
Berechtigte sind (nur bis zum Verfahrensabschluss – BGH GRUR 21, 1555 Rz 11; NJW 15, 1827 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14] Rz 11) die Parteien (§ 50 Rn 2), also die behaupteten Träger des im laufenden Prozess streitigen Rechts sowie diejenigen, die über ein fremdes Recht im eigenen Namen streiten (Prozessstandschaft) und ihr jeweils Bevollmächtigter (§§ 79, 83 II); dieser hat seine Vollmacht zu belegen. Nach der Rechtskraft des Urteils richtet sich ihr Einsichtsrecht nach Abs 2, da Abs 1 der Prozessführung dient (BGH NJW 15, 1827 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14] Rz 11; München 20.5.09 – 9 VA 5/09 zur gerichtlichen Mediationsakte; aA St/J/Thole Rz 10). In den Grenzen des Missbrauchs kann Akteneinsicht auch mehrfach verlangt werden. Berechtigt ist auch der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren (Hambg OLGR Hambg 01, 315; einschr St/J/Thole Rz 10; Zö/Greger Rz 2: erst ab tatsächlicher Beteiligung, differenzierend Rostock 23.9.10 – 3 W 159/10: ausnahmsweise keine Recht auf Akteneinsicht, wenn ansonsten der Verfahrenszweck [zB Überraschungseffekt] gefährdet würde). Es gibt nach Abs 1 kein vorprozessuales Recht auf Akteneinsicht. Darum hat der nur potenzielle Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Verfügung, in dem eine Schutzschrift eingereicht worden ist, kein Einsichtsrecht schon vor Stellung seines Verfügungsantrags (MüKoZPO/Prütting Rz 29; Wieczorek/Schütze/Assmann Rz 9). Der Partei gleich steht wegen der Wirkungen nach § 67 der Streithelfer (§§ 66 ff; vgl Ddorf 20.7.20 – I-2 U 33/18; Hambg 15.11.16 – 14 W 70/16) sowie der dem Prozess beigetretene Streitverkündete (vgl § 74). Nach einem durchgeführten Vollstreckungsverfahren steht der durch einen Titel legitimierte Gläubiger, der eine eidesstattliche Versicherung seines Schuldners nach § 903 gegen sich gelten lassen muss, einem Verfahrensbeteiligten gleich; er kann gem § 299 I die Niederschrift und das Vermögensverzeichnis einsehen. Im Insolvenzverfahren ist über § 4 InsO vor Eröffnung die Akteneinsicht neben dem Schuldner (nebst seiner Organe) und Verwalter (LAG Hamm 14.2.14 – 12 Ta 63/14) als Beteiligtem dem antragstellenden Gläubiger, nicht auch den anderen (potenziellen) Gläubigern, eröffnet (BGH ZIP 20, 2519 Rz 11; MüKoInsO/Ganter/Bruns § 4 Rz 59; St/J/Thole Rz 19; zum Versorgungsempfänger BAG 20.9.16 – 3 AZR 411/15, BAGE 156, 196 Rz 49). Für den Sachverständigen gilt §§ 404a I, § 407a IV 1. Im eröffneten Verfahren sind sämtliche Gläubiger Beteiligte (Uhlenbruck/Pape InsO § 4 Rz 29; Celle ZVI 04, 114, 115; LG Karlsruhe ZInsO 04, 690; wohl auch BGH 5.4.06 – IV AR (VZ) 1/06, ZIP 06, 1154 Rz 16; enger BGH 7.12.06 – IX ZB 1/04, ZIP 07, 647 Rz 7; Celle ZIP 04, 370, 371; Frankf r+s 08, 474; Braun/Baumert InsO § 4 Rz 49; MüKoInsO/Ganter/Bruns § 4 Rz 61: nur, der seine Forderung angemeldet hat; offen BGH 7.5.20 – IX ZB 56/19), auch nachrangige Insolvenzgläubiger, (ggf auch Behörde) und Gläubiger mit Aus- und Absonderungsrechten, aber nicht Massegläubiger; für die als ›Dritte‹ II gilt (BayObLG 3.12.19 – 1 VA 70/19 Rz 10; Köln OLGR 08, 191; Frankf NZI 10, 773, 774 [OLG Celle 14.07.2010 - 3 U 23/10]; aA Jaeger/Gerhardt InsO § 4 Rz 25; s.a. Rn 8). Nicht erfasst sind Personen, die in den Prozess erst eintreten wollen (zB der noch nicht beigetretene Streitverkündete, potenzielle Rechtsnachfolger) oder Gläubiger ohne Titel. Für sie gilt Abs II (KG NJW 89, 534 [KG Berlin 12.04.1988 - 1 VA 1/88]). Eine sehbehinderte Person kann von der nach § 1 III ZMV verpflichtete Stelle – im Verfahren vom Gericht – gem § 191a I 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a II GVG verlangen (§ 4 I ZMV), dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren, nach § 6 S 1 ZMV wählbaren Form zugänglich gemacht werden (zB in Blindenschrift), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Erfasst sind damit sämtliche Dokumente des gerichtlichen Verfahrens, die der sehbehinderten Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind (vgl §§ 1 I, 2 I ZMV). Das gilt nicht, wenn der an sich Berechtigte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er dem Berechtigten durch seinen Rechtsanwalt grds gut vermittelbar ist (BGH 10.1.13 – I ZB 70/12 Rz 8).