Rn 1

§ 299a regelt die Erteilung von Ausfertigungen etc, wenn eine weggelegte (s § 7 AktO) führende papierene Akte kostengünstig und platzsparend durch Mikroverfilmung (Herstellung einer stark verkleinerten photographischen Abbildung eines Schriftstücks, Bildes ua auf Mikrofilm oder Mikrokarten) auf Bildträgern archiviert wurde und beim Gericht statt des Originals nur die Verfilmung aufbewahrt wird. Das Verfahren der Verfilmung ist in den einheitlichen Richtlinien für die Mikroverfilmung von Schriftgut in der Rechtspflege und Justizverwaltung (Justiz 76, 231), die Aktenführung und -aufbewahrung ist durch die AktenO und die Ergänzungsvorschriften geregelt. Daneben ist der Fall erfasst, dass die Akte und ihre Bestandteile (§ 299 Rn 4) bei Gericht nur elektronisch gespeichert sind (zB auf Festplatte, DVD). Die elektronische Aktenführung im Verfahren regelt § 298a. Bei Hybridakten gilt § 299a (nur) für den papierenen Teil. Je ist dann in den Teilakten deutlich darauf hinzuweisen, dass die Akte noch aus einem anderen Teil besteht.

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