Rn 3

Damit eine elektronische Fassung der Akte an die Stelle der papierenen Urschrift tritt und deshalb entspr vernichtet werden kann, ist die Papierakte nach den ›ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift‹, dh im Falle der Mikroverfilmung nach den Richtlinien für die Mikroverfilmung (Rn 1), zu transformieren. Ua ist der Film auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Wird die Akte zur Ersetzung der Urschrift elektronisch gespeichert, hat dies entspr den Anforderungen des § 298a zu geschehen. Befinden sich in einer in papierener Form geführten Akte elektronische Dokumente iSd § 130a, wird mit diesen verknüpft der papierene Teil ebenfalls elektronisch gespeichert.

 

Rn 4

Immer ist ein schriftlicher Nachweis zu fertigen, dass die Wiedergabe durch den Bild- oder Datenträger mit der Urschrift übereinstimmt. Dieser verkörperte Nachweis beglaubigt die Übereinstimmung und wird im Original als quasi Beleg der Akte archiviert, und zwar idealer Weise nach der Aktenordnung (Saenger Rz 2).

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