Gesetzestext
1Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
A. Zweck.
Rn 1
§ 299a regelt die Erteilung von Ausfertigungen etc, wenn eine weggelegte (s § 7 AktO) führende papierene Akte kostengünstig und platzsparend durch Mikroverfilmung (Herstellung einer stark verkleinerten photographischen Abbildung eines Schriftstücks, Bildes ua auf Mikrofilm oder Mikrokarten) auf Bildträgern archiviert wurde und beim Gericht statt des Originals nur die Verfilmung aufbewahrt wird. Das Verfahren der Verfilmung ist in den einheitlichen Richtlinien für die Mikroverfilmung von Schriftgut in der Rechtspflege und Justizverwaltung (Justiz 76, 231), die Aktenführung und -aufbewahrung ist durch die AktenO und die Ergänzungsvorschriften geregelt. Daneben ist der Fall erfasst, dass die Akte und ihre Bestandteile (§ 299 Rn 4) bei Gericht nur elektronisch gespeichert sind (zB auf Festplatte, DVD). Die elektronische Aktenführung im Verfahren regelt § 298a. Bei Hybridakten gilt § 299a (nur) für den papierenen Teil. Je ist dann in den Teilakten deutlich darauf hinzuweisen, dass die Akte noch aus einem anderen Teil besteht.
B. Berechtigter.
Rn 2
Ob ein Recht auf Einsicht, Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften besteht, richtet sich nach § 299. Die Einsicht in Form von Mikrofilmen archivierte Akten wird über ein Lesegerät (Dokumator) auf der Geschäftsstelle (vgl § 261 HGB) oder durch die Übersendung des Bild- bzw Datenträgers selbst gewährt (s § 299 Rn 6). Eine zur Ersetzung der Urschrift angelegte elektronische Akte wird zur Einsichtnahme ausgedruckt oder, wie die im laufenden Verfahren, nach § 299 III, auf einem Bildschirm wiedergegeben oder elektronisch übermittelt. Auch § 299 III 2 gilt entspr.
C. Ersetzung.
Rn 3
Damit eine elektronische Fassung der Akte an die Stelle der papierenen Urschrift tritt und deshalb entspr vernichtet werden kann, ist die Papierakte nach den ›ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift‹, dh im Falle der Mikroverfilmung nach den Richtlinien für die Mikroverfilmung (Rn 1), zu transformieren. Ua ist der Film auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Wird die Akte zur Ersetzung der Urschrift elektronisch gespeichert, hat dies entspr den Anforderungen des § 298a zu geschehen. Befinden sich in einer in papierener Form geführten Akte elektronische Dokumente iSd § 130a, wird mit diesen verknüpft der papierene Teil ebenfalls elektronisch gespeichert.
Rn 4
Immer ist ein schriftlicher Nachweis zu fertigen, dass die Wiedergabe durch den Bild- oder Datenträger mit der Urschrift übereinstimmt. Dieser verkörperte Nachweis beglaubigt die Übereinstimmung und wird im Original als quasi Beleg der Akte archiviert, und zwar idealer Weise nach der Aktenordnung (Saenger Rz 2).
D. Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften.
Rn 5
Sie werden erstellt, liegt die Akte bei Gericht nur als Mikrofilm vor, indem die Mikrokopie als stark verkleinerte fotografische Reproduktion rückvergrößert oder eine manuelle Abschrift gefertigt wird. Wegen der Schwierigkeiten, einen Mikrofilm zu lesen, genügt nur bei Zustimmung des Antragstellers die Überlassung eines Filmduplikats. Die bei Gericht nur elektronisch gespeicherte Akte wird ausgedruckt. Liegt bei Gericht noch das Original vor, sind nur anhand der Originalakte Ausfertigungen usw zu fertigen. Bezüglich der Form und des Inhalts von Ausfertigungen etc gelten die allgemeinen Regeln (§ 170). Auf Ausfertigungen ist der Ausfertigungsvermerk (§ 317 IV) aufzubringen; zur Beglaubigung s § 169. Sind Ausfertigungen etc danach ordnungsgemäß gefertigt worden, kommt ihnen Urkundscharakter zu. Soweit der Antragsteller zustimmt, können ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften auch als Mikrofilm oder in elektronischer Form überlassen werden.
E. Vermerke (S 2).
Rn 6
An sich anzubringende Vermerke (zB nach § 734, § 320 IV 5) sind auf den schriftlichen Nachweis (s Rn 4) zu setzen.