Rn 1

Dem Gericht ist bei der Wertfestsetzung in mehrfacher Hinsicht ein weiter Spielraum eröffnet, dessen Grenzen im Gebrauch pflichtgemessen Ermessens liegen (BGH NJW-RR 01, 569 [BGH 27.09.2000 - IV ZB 6/00]; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 2f). Das gilt bereits für die Frage, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Rn 13). Eine Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur auf Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch überprüft werden (BGH NJW 09, 2218 [BGH 22.04.2009 - XII ZB 49/07]; MDR 10, 765).

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