Rn 10

Auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der ZuS nach § 3 frei zu schätzen. Der ReS bestimmt sich entsprechend. Für den GeS gelten § 48 II–IV GKG (vgl auch § 5 Rn 5 aE). Zur Vermeidung unnötiger Differenzierungen sind die dort vorgegebenen Bewertungskriterien – dem Gebot praktischer Konkordanz folgend – auf die Anwendung des § 3 grds zu übertragen (hM, vgl Köln, NJW-RR 02, 1723 [OLG Köln 08.04.2002 - 11 W 25/02]; Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 13 f; St/J/Roth § 3 Rz 19; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 100).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge