Rn 5

Berücksichtigt wird nur der eigentliche Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen finden, wie es namentlich bei Musterprozessen oder Auskunftsklagen zu erörtern sein könnte, weitergehende Interessen des Angreifers Eingang in die Bewertung (BGH NJW-RR 94, 1145, 1149 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93]; BGH GSZ NJW 95, 664, 665 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] Ziff 3; NJW 02, 3477, 3478 aE: Stufenklage; NJW-RR 04, 714; 5.12.11 – II ZR 131/10 –; Ddorf JurBüro 05, 479: Vergleich; Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 3: keine wirtschaftliche Betrachtungsweise; zu der insoweit anderen Ausgangslage bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit s Rn 11). Auch die Rechtsmittelbeschwer kann nicht höher sein als der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung (BGH NJW 00, 1739 [BAG 26.08.1999 - 8 AZR 827/98]: Rechtsmittelbeschwer bei Räumung; MDR 04, 829: hilfsweise geltend gemachter Gegenanspruch des rechtsmittelführenden Bekl unbeachtlich; NZM 07, 499 [BGH 08.05.2007 - VIII ZR 133/06]). Auf die Zulässigkeit des Antrags kommt es nicht an (Saarbr NZG 17, 468). Bei Teilklagen oder Rechtsmitteln, die sich nur gegen einen Teil der Beschwer richten, ist lediglich der str Teil zu bewerten (BGH NJW 98, 686). Das gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren (Celle FamRZ 08, 1197). Einwendungen des Gegners bleiben für die Zuständigkeit außer Betracht (ganz hM, BGH NJW-RR 04, 714 [BGH 20.01.2004 - X ZR 167/02]; MDR 05, 345: Zurückbehaltungsrecht neben Abweisungsantrag; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 6; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 6 Rz 6; St/J/Roth § 2 Rz 98; Zö/Herget § 3 Rz 16.78 Gegenleistung; betr Geltung anderer Grundsätze für Aufrechnung und Widerklage vgl § 5 Rn 7, 20). Im Sinne einer Bewertung ist auch zu entscheiden, wenn die Einwendung den alleinigen Streitpunkt ausmacht, etwa bei Rechtsmittel wegen eines Zurückbehaltungsrechts (BGH NJW-RR 95, 706 [BGH 18.01.1995 - XII ZB 204/94]: ohne Kosten und Zinsen; MDR 95, 1162; NJW-RR 04, 714).

Der Streitwert ist in einem Geldbetrag festzusetzen (Bambg JurBüro 91, 1690). Er ist in Euro anzugeben, da sämtliche einschlägigen Normen sowie die Gebührentabellen auf Euro-Beträgen aufbauen. Fremdwährungs-Werte sind in Euro umzurechnen (übertragbar Frankf NJW 91, 643 [OLG Frankfurt am Main 15.10.1990 - 1 U 284/88]); maßgeblich ist der Bewertungszeitpunkt nach § 4 ZPO, § 48 GKG, § 34 FamGKG.

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