Rn 14

Anlass zur Festsetzung des ZuS besteht, wenn die sachliche Zuständigkeit des AG oder LG davon abhängt (§ 2 Rn 3) und – aufgrund vorhandener Bewertungsspielräume – eine Klarstellung erforderlich ist; bei bezifferten Anträgen kann die Festsetzung daher unterbleiben. Hinreichender Anlass ist auch die Hinweispflicht nach § 504. Eines Antrags bedarf es nicht. Die Wertfestsetzung geschieht vorläufig, was im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck gebracht wird. Die Entscheidung ist nicht bindend und jederzeit abänderbar. Ihre eigentliche Bedeutung liegt normalerweise in der möglichen faktischen Beendigung eines Zuständigkeitsstreites. Daher reicht es, wenn etwa der GeS noch nicht festgesetzt werden kann, ohne Weiteres aus, den ZuS unbestimmt auf ›bis‹ oder ›über‹ 5.000 EUR festzusetzen.

Bindungswirkung hat der Beschl für sich nicht (OLGR Kobl 05, 602). Sie kommt nur den Entscheidungen zu, die explizit zur Zuständigkeit ergehen, namentlich dem Beschl nach § 281 I 1, dem Zwischenurteil nach § 280 II 1 oder dem abweisenden Prozessurteil. Hier ist der Streitwert Vorfrage. Eine Wertfestsetzung ist daneben nicht zwingend geboten, in der Praxis aber üblich; meist ist sie bereits vorher geschehen oder sie wird in der Entscheidung mit ausgesprochen. Nach wohl hM soll die Wertfestsetzung über § 318 an der Bindungswirkung des Urteils teilhaben (ThoPu/Hüßtege § 2 Rz 8; MüKoZPO/Wöstmann § 2 Rz 18); das ist nicht erforderlich, weil eine Abänderung alleine der Wertfestsetzung ohnehin keine Wirkungen hätte (vgl auch Rn 18).

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