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Die materiell-rechtliche oder proz Ausgangslage ist für sich ohne Bedeutung. Es kommt nicht auf die Frage an, ob ein Anspruch im Wege der Zahlungsklage oder über eine negative Feststellungsklage, einen Freistellungsanspruch oder mit der Vollstreckungsabwehrklage in einen Rechtsstreit eingeführt wird (BGH NJW 70, 2025; NJW-RR 90, 958; FamRZ 91, 547; JurBüro 06, 428; MDR 06, 1064). Ebenso wenig spielen generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle (Frankf GRUR 05, 184 [BGH 11.10.2004 - X ZB 2/04]).

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