Rn 46
§ 42 II 1 GKG. Vierteljahresverdienst Höchstgrenze, innerhalb derer Schätzung nach § 3, anzusetzen gesamtes Arbeitsentgelt einschl Nebenleistungen (LAG Rheinl-Pf MDR 07, 1106) wie etwa 13. Monatsgehalt (LAG Hambg JurBüro 91, 373; LAG Köln MDR 94, 843) und Gratifikationen (LAG Ddorf JurBüro 90, 1153; aA LAG Köln BB 94, 1868), nicht aber Zuwendungen aus anderen Gründen als der regelmäßig erbrachten Arbeitsleistung wie etwa Jubiläumszuwendungen (LAG Baden-Württemberg JurBüro 90, 1268; LAG Ddorf JurBüro 90, 1153). Parteierweiternde Inanspruchnahme eines vermeintlichen Betriebserwerbers iSd § 613a I BGB führt nicht zur Werterhöhung (LAG Hamm FA 22, 88). Abfindung iSd §§ 9, 10 KSchG ist nur einzubeziehen, wenn einziger Streitgegenstand (LAG Ddorf JurBüro 05, 745; LAG Berlin AnwBl 88, 486; LAG BW LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr 132). Bei einer nicht auf Bestandsschutz gerichteten Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Abfindungszahlung bedarf Arbeitnehmer nicht des Schutzes § 42 II 1 GKG. Maßgeblich ist hier die Höhe der Abfindung (LAG Düsseldorf FA 22, 272, LAG Nürnberg FA 22, 301). Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Differenz zur regulären oder vertraglichen Frist (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1163), mehrere Kündigungen in zeitlichem Zusammenhang: drei Monatsgehälter, ohne Zusammenhang, jede weitere mit einem Monatsgehalt addieren (LAG Rheinl-Pf MDR 07, 1105), aA: Folgekündigung als selbstständiger Gegenstand nicht geringer zu bewerten (HessLAG JurBüro 05, 311), aA: bei mehreren Kündigungen kommt es innerhalb der Dreimonatsgrenze jeweils auf die betr selbstständigen Zeiträume an, diese zu addieren (LAG Berlin MDR 06, 358); Dreimonatsverdienst ist die Höchstgrenze: LAG Sachs-Anh JurBüro 13, 309); bei hilfsweisen Kündigungen kann der einfache Höchstwert nach § 42 II 1 GKG ermessensfehlerfrei festgesetzt werden (LAG Nürnberg JurBüro 08, 252; LAG Ddorf JurBüro 12, 365: einheitlich drei Monate bei fristloser und hilfsweise fristgerechter Kündigung). Gleiches gilt, wenn der Antrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung als Hilfsantrag gestellt wird (LAG Ddorf NZA-RR 17, 28); bei identischem Streitgegenstand bleibt es bei 3 Monatsgehältern (LAG SchlHolst JurBüro 09, 536); mehrere Bestandschutzanträge neben einem unbefristeten Fortbestandsbegehren führen nicht zur Werterhöhung (LAG B-W 14.11.13 – 5 Ta 135/13 –); Wiedereinstellungszusage bei Schlechtwetterkündigung kann den Wert reduzieren (LAG Berlin MDR 03, 1383); Kündigungsschutz und Klage auf Vergütung sind wirtschaftlich nicht identisch (LAG Hamburg JurBüro 02, 479; aA LAG Nürnberg MDR 04, 718). Die Änderungskündigung wird gem § 42 I, II, GKG nach dem Differenzbetrag bewertet (LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 08, 478).