Rn 40

Im Gesellschaftsrecht und Insolvenzanfechtung s dort; für Klagen nach §§ 11, 13 AnfG findet § 6 analog Anwendung, dh es zählt der Wert der Forderungen, derentwegen angefochten wird oder der geringere Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll (BGH JurBüro 08, 368; NZI 18, 821); Zinsen und Kosten werden abw von § 4 hinzugerechnet (BGH WM 82, 435; § 4 Rn 20). Unerheblich sind Rechte anderer Gl oder der zu erwartende Ertrag (§ 3 Rn 6). Anfechtung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistung ist wegen seiner eigenständigen Grundlage nach § 9 ZPO, nicht nach § 42 GKG, § 51 FamGKG: Der Anspruch auf Wertersatz ist mit dem Geldbetrag zu bewerten. Vgl auch § 5 Rn 6.

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