Rn 280

Beim Bekl ist ohne Abzug auf das Abwehrinteresse bzgl der Leistung abzustellen; hierin besteht seine Beschwer (BGH KostRspr § 3 ZPO Nr 743; NJW-RR 96, 828); das Interesse an der Aufrechterhaltung einer Zug-um-Zug-Leistung erhöht die Beschwer nicht (BGH JurBüro 86, 1357). Beschränkt sich das Rechtsmittel des Bekl auf das Gegenrecht, ist dessen Wert anzusetzen, begrenzt durch den Wert der Verurteilung (BGH NJW-RR 95, 706 u 1340; 04, 714; JurBüro 17, 334, s § 3 Rn 5; s.a. Zurückbehaltungsrecht Rn 281). Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist das Interesse an der vollständigen Erfüllung maßgeblich; dieses kann den Wert der gesamten Vertragsleistung erreichen, wenn die Teilerfüllung keinen Wert hat (BGH MDR 95, 1162). Macht der Beklagte im zweiten Rechtszug nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen eine unbestrittene Klageforderung geltend und verurteilt ihn das Berufungsgericht zur Zahlung, ohne dass es diese abw von der Entscheidung des Landgerichts von einer Nachbesserung abhängig macht, wird der Beklagte durch den Wert der ursprünglichen Zug-um-Zug-Leistung nicht beschwert (BGH AnwBl 92, 324).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?