aa) Grundlagen.
Rn 126
Maßgeblich sind für GeS und ReS grds die bis zur Klageänderung angefallenen Kosten des Rechtsstreits (BGH NJW-RR 05, 1728; MDR 06, 109; NJW 15, 3173; WuM 08, 35: ReS des Bekl; Karlsr JurBüro 81, 1231: Mahnverfahren; KG JurBüro 03, 644; 06, 201; für vollen Hauptsachewert in 2. Instanz OLGR Jena 08, 845). Wertgrenze ist der urspr Hauptsachewert (BGH MDR 15, 51 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 395/13]; NJW-RR 90, 1474 [BGH 11.07.1990 - XII ZR 10/90], Dresd MDR 20, 1405). Ausnahmsweise kann ein weitergehendes Interesse des Kl höhere Festsetzung erfordern; so bei Interesse der Partei an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte (BGH NJW 82, 768: Ehrenschutz) oder dann, wenn aus der Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH NJW-RR 22, 1023 [BGH 08.02.2022 - VIII ZR 38/21]; BeckRS 22, 4379; vgl auch Schlesw SchlHA 83, 58: bei Erledigung durch Aufrechnung voller Wert wegen § 322 II), zu denken ist weiter an Folgeansprüche, die auf die Feststellung der Erledigung des urspr Anspruchs aufbauen, soweit sie von dem Feststellungsantrag bereits erfasst sind (Rn 5). Im Säumnisverfahren gilt nichts Anderes (Köln JurBüro 94, 734).
bb) Teilerledigung.
Rn 127
Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten sind für den GeS zum Wert der verbleibenden Hauptforderung zu addieren, denn der str Erledigungsantrag ist ein Sachantrag, der einer Bewertung bedarf; Nebenkosten iSd § 4 I ZPO, § 43 I GKG liegen insoweit nicht vor (BGH NJW-RR 96, 1210; 99, 1385; Nürnbg JurBüro 06, 478; Bambg JurBüro 63, 488: Widerklage). Verrechnet der Kläger im Klageantrag Teilleistungen mit der Wendung ›abzüglich‹, ist im Zweifel von einer vorrangigen Verrechnung auf Zinsen und Kosten auszugehen (BGH NJW-RR 16, 759), sodass der Wert der offenen Hauptforderung höher ist. Für den GeS ist auf die Mehrkosten abzustellen (BGH MDR 06, 109; Nürnbg JurBüro 06, 478; Schlesw MDR 08, 353); für GeS ist Rundung auf den nächsten Gebührensprung empfehlenswert. Auf den erledigten Teil entfallende, weiter rechtshängige aufgelaufene Zinsen sind nicht zu addieren (uneinheitlich vgl Rn 125).
Entsprechendes gilt für den ReS (BGH NJW-RR 93, 765; MDR 06, 109). Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist insoweit durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kl den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH NJW-RR 96, 1210; 05, 1728 [BGH 13.07.2005 - XII ZR 295/02]; 19, 189 [BGH 18.09.2018 - VI ZB 26/17]; AGS 18, 124 [BGH 27.09.2017 - VIII ZR 100/17]). Bei Rechtsmittel gegen ein abweisendes Teilurteil und Erledigungserklärung erst in der Rechtsmittelinstanz ist das quotal auf den beschiedenen Teil entfallende Kosteninteresse zu ermitteln (BGH MDR 18, 301 [BGH 10.11.2017 - V ZR 217/16]). Unterliegt Bekl alleine hinsichtlich einer Teilerledigung, sind, anstelle einer Differenzrechnung, die hierauf entfallenden Kosten auszurechnen (BGH NJW-RR 93, 765 [BGH 09.03.1993 - VI ZR 249/92]). Nicht geeignet zur Bestimmung der Beschwer ist die Differenzrechnung ferner dann, wenn dem Kläger die Kosten für den erledigten Teil nach § 97 II auferlegt werden (BGH BeckRS 21, 1014).