Rn 170

§ 182 InsO gibt als normativen Streitwert den auf die zu erwartende Quote verringerten Betrag der Forderung vor. Diese Regelung gilt sowohl für ZuS und GeS (BGH ZInsO 20, 1768). Bei Wiederaufnahme nach § 180 II InsO gilt sie erst von diesem Zeitpunkt an (Dresd JurBüro 07, 531; Kobl JurBüro 10, 201). Sie gilt auch für die Beschwer des Klägers, gerechnet auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH ZIP 16, 342). Bei der Wertfestsetzung müssen alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden (BGH NJW-RR 00, 354: Auskunft des Verwalters und Akteneinsicht); auch offene Forderungen sind zu bewerten (BGH BauR 07, 590); das hat Bedeutung, wenn der Verwalter die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, da diese die Masse erhöht. Zinsen und Kosten bleiben außer Ansatz (BGH NJW-RR 15, 1340). Wenn keine Quote zu erwarten ist, zählt der niedrigste Gebührenwert (BGH ZinsO 19, 1748; BauR 14, 320); all dies gilt auch dann, wenn die Forderung durch Bürgschaft oder Pfandrecht gesichert ist (BGH NJW-RR 88, 689; JurBüro 93, 554; aA OLGR Kobl 99, 456). Wegen § 39 III InsO erscheint die Einbeziehung von Zinsen vertretbar. Gegenforderungen gegen den Kl erhöhen als Teil der Masse die Bewertung (BGH MDR 00, 351). Die voraussichtlichen Verhältnisse nach dem Verfahren und die Möglichkeit abgesonderte Befriedigung sind ohne Einfluss (Hamm JurBüro 84, 1372). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelten die allg Bewertungsregeln (BGH NJW-RR 15, 1318 [BGH 23.04.2015 - IX ZB 76/12]).

Auf die Klage nach § 184 InsO findet § 182 InsO keine Anwendung; die Bewertung einer Klage auf Feststellung, dass angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, erfolgt nach Maßgabe der Vollstreckungsaussichten; sind diese zweifelhaft, kann Nennwertabschlag von 75 % angemessen sein (BGH NZI 21, 99 [LG Potsdam 30.10.2020 - 2 T 36/20]; AGS 19, 475 [BGH 07.05.2019 - II ZA 9/18]; NJW 09, 920 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 235/08] für ReS; OLGR Hambg 09, 197). Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der gem § 3 zu schätzende Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; sind die Vollstreckungsausschichten gering, muss ein entspr hoher Abschlag gemacht werden (BGH ZVI 20, 481).

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