Rn 159
Wertbestimmend ist das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (BGH K&R 22, 194). Es kommt auf den sog Angriffsfaktor an, dh die Summe aller von dem str Fehlverhalten ausgehenden Beeinträchtigungen des Kl. Ausgangspunkt ist die Bedeutung der Sache für den Kläger (Frankf JurBüro 21, 527). Wichtigste Bemessungsfaktoren sind Größe und Umsatz des klagenden Unternehmens sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes, insb mit Blick auf die Gewinnschmälerung (OLGR Saarbr 05, 952). Namentlich zu berücksichtigen sind: der Jahresumsatz (BGH WM 90, 2058; Frankf JurBüro 92, 489), die Gefährlichkeit des Verstoßes (Stuttg NJW-RR 87, 429), die Intensität (Frankf JurBüro 83, 1249), die regionalen Auswirkungen (BGH MDR 90, 986; Oldbg MDR 91, 955 [OLG Oldenburg 16.04.1991 - 1 W 17/91]). Auf diese Weise lässt sich generell ein angemessener Wert ermitteln (aA Brandbg MDR 10, 39: Wertbemessung nach angemessener Vergütung). Wenn die Wertangabe des Kl/Ast keine verlässliche Grundlage hergibt, ist mangels anderer Anhaltspunkte auch die angemessene Gebührenfestsetzung berücksichtigungsfähig (Brandbg MDR 10, 39). Die Klage des Wettbewerbers auf Unterlassung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung ist generell gering zu bewerten; das kann bei einem Verbraucherschutzverband anders sein (Frankf MDR 12, 1285 [BGH 21.08.2012 - X ZR 138/11]). Für Unterlassungsklagen iSv § 8 III Nr 3 UWG kommt es auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH GRUR 17, 212; Frankf JurBüro 23, 148). Bei der Verbandsklage zählt ebenso das Interesse eines Mitbewerbers an der Unterlassung (BGH MDR 98, 1237; Celle JurBüro 23, 197; Hambg GRUR-RS 20, 29442; Karlsr MDR 16, 1116: bei größerem Kreis von Verbrauchern nicht unter 15.000 EUR). Weiter zählt ein Bruchteil des Umsatzes der Mitglieder (Köln WP 82, 144; Karlsr BB 84, 689), deren obj Interesse und die Belange der Allgemeinheit; die Größe des Verbandes ist ohne Bedeutung (BGH GRUR 68, 106; 77, 748; NJW-RR 90, 1322 [BGH 26.04.1990 - I ZR 58/89]), nicht aber der Kreis der angesprochenen Verbraucher (Karlsr MDR 16, 1116 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]). Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, wird bei Bemessung idR keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH K&R 21, 588). Bei Klage gegen einen Verband entscheidet das Interesse des Kl (Frankf JurBüro 92, 489). Führt die einstweilige Verfügung (s dort) zur endgültigen Erledigung, kann bis zum Hauptsachewert festgesetzt werden (Bambg JurBüro 83, 269). Bei der Feststellungsklage kann der Marktverwirrungsschaden mit angesetzt werden (BGH GRUR 86, 93 [BGH 24.04.1985 - I ZR 130/84]). S.a. Unterlassung. Bei dem Antrag auf Urteilsbekanntmachung ist das Interesse auf die Beseitigung einer Beinträchtigung gerichtet; es kann mit 5.000 EUR bemessen werden (BGH K&R 22, 194).