Rn 21
Vorrangig ist zu prüfen, ob die abschließende Wertfestsetzung in dem betr Verfahren an sich zulässig ist; im Verneinensfalle ist die Entscheidung per se aufzuheben (Nürnbg NJW-RR 18, 1277: Ordnungsmittelverfahren). Die endgültige Festsetzung unterliegt nach § 68 I GKG (§ 59 I FamGKG) der nach §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG befristeten Beschwerde, auch bei Festsetzung im Urteilstenor (Brandbg FamRZ 04, 962; s.a. Rn 17). Bei Geltendmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung und im Hauptsacheverfahren beginnt die Beschwerdefrist erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss (Hambg MDR 11, 258; Zweibr MDR 11, 562). Die Wiedereinsetzung regelt § 68 II GKG (§ 59 II FamGKG). Da die Wertfestsetzung im Verfahren der PKH nur für die Anwaltsgebühren erfolgt, richtet sich die Beschwerde insoweit nach § 33 RVG (Rostock MDR 10, 115). Ab 1.1.14 beachte § 33 RVG nF.
Voraussetzung ist eine Beschwer des Rechtsmittelführers, regelhaft in Gestalt überhöhter Gebührenbelastung (Karlsr MDR 09, 587; Zweibr JurBüro 15, 580). Fallen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren an, ist die Beschwerde unzulässig (Karlsr NJW-RR 09, 1366 [OLG Karlsruhe 04.02.2009 - 4 W 5/09]). Eine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts ergibt sich auch hier aus § 32 II RVG, in der PKH aus § 33 RVG (OLGR Rostock 09, 886). Das rechtliche Interesse liegt für die Partei in einer Herabsetzung, für den Rechtsanwalt und die Staatskasse in einer Erhöhung des Streitwertes (Brandbg NJW-RR 05, 80; KG NJW-RR 18, 1277: Werterhöhung auf Beschwerde der Staatskasse im PKH-Verfahren; zu großzügig Kobl JurBüro 08, 254, das eine kostenerhöhende Streitwertbeschwerde der Partei als solche des Rechtsanwalts auslegen will). Die Partei selbst kann auch dann nicht eine Erhöhung des Wertes anstreben, wenn sie auf diesem Wege einen höheren Anteil des vereinbarten Anwaltshonorars auf den Gegner abwälzen könnte (Köln MDR 12, 185 [OLG Köln 18.10.2011 - 6 W 226/11], KG MDR 16, 422). Der Beschwerdewert beläuft sich gem § 68 I 1 GKG (§ 59 I 1 FamGKG) auf 200 EUR; er errechnet sich aus der vom Beschwerdeführer angestrebten, ihm günstigen Gebührendifferenz, mithin nach dem Kosteninteresse, nicht nach dem Streitwert selbst (Karlsr JurBüro 05, 542). Nach Bewilligung von PKH kommt es für die Beschwerde des RA jedenfalls dann auf die Gebühren nach § 13 RVG an, wenn deren Anfall nicht ausgeschlossen werden kann (zT aA Rostock MDR 11, 1260 [OLG Hamm 11.04.2011 - II-4 WF 185/10]). Unterhalb der Wertgrenze besteht gem § 68 I 2 GKG (§ 59 I 2 FamGKG) die Möglichkeit der Zulassung. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 68 I 6, 66 IV GKG eröffnet, nach § 59 FamGKG nicht. Das Beschwerdegericht entscheidet nach freiem Ermessen; ein Verbot der reformatio in peius besteht wegen § 63 III 1 Nr 1 und 2 GKG (§ 55 III FamGKG) nicht (OLGR Ddorf 97, 136); es wird durch die Korrekturmöglichkeit vAw überlagert. Im Antragsverfahren nach § 33 RVG greift indes das Verbot, da letztere Möglichkeit nicht besteht (Schneider NJW 17, 3764). Gegen Ablehnung der Abänderung nach § 63 III 1 GKG ist Beschwerde nicht statthaft; allerdings kommt Umdeutung in Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitfertsetzung in Betracht (Bremen JurBüro 21, 43).