Rn 125

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Zustimmungserklärung des Gegners (Ddorf JurBüro 07, 256; Rn 124).

Der GeS wie auch der ReS des unterlegenen Beklagten bestimmen sich von da an nach dem Wert der weiter str Hauptsache (Köln MDR 14, 562 mwN); die auf den übereinstimmend erledigten Teil entfallenden Prozesskosten bleiben als Nebenforderung nach § 4 I ZPO, § 43 I GKG für GeS und ReS unberücksichtigt (BGH NJW-RR 91, 1211; 95, 1089; MDR 11, 810: ReS; NJW 13, 2361 [BGH 19.03.2013 - VIII ZB 45/12]: ReS; Anders/Gehle/Gehle, ZPO Anh § 3 Rz 49; § 4 Rn 12; aA OLGR Zweibr 01, 237; OLGR Ddorf 09, 706; MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 69); das gilt auch für Kosten von Streitgenossen, die infolge der Erledigung ausscheiden (BGH NJW 01, 230 [BGH 19.10.2000 - I ZR 176/00]). Aufgelaufene Zinsen und Kosten auf den übereinstimmend erledigten Teil sind hinzuzurechnen (BGH NJW 15, 3173 [BGH 18.06.2015 - V ZR 224/14]; § 4 Rn 12). Ist die Erledigungserklärung einseitig, bleiben die Nebenforderungen unberücksichtigt, weil die ursprüngliche Hauptforderung in Gestalt des Feststellungsantrags noch Streitgegenstand ist (BGH MDR 12, 738; 9.1.14 – II ZR 323/12; anders offenbar BGH NJW 15, 3173 [BGH 18.06.2015 - V ZR 224/14]). Sind Gebühren zu verschiedenen Streitwerten angefallen, ist nach Zeitabschnitten festzusetzen (Frankf JurBüro 94, 738). Bei sofortiger Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a kommt es für §§ 91a II 2, 511 II Nr 1 auf den Wert des Anspruchs an, mit dem der Beschwerdeführer ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre; für § 567 II ist auf die angegriffene Kostenbelastung abzustellen (BGH MDR 04, 45 [BGH 29.07.2003 - VIII ZB 55/03]).

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