Rn 206

Die Antragstellung kann nach § 47 I 1 GKG, § 40 FamGKG zur Ermäßigung des GeS führen (BGH MDR 13, 1376: auch mit Wirkung für die Anwaltsgebühren); Voraussetzung ist Antragstellung innerhalb der Begründungsfrist (Hambg MDR 12, 1379 [BGH 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12]). Die Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Antragstellung kein sachliches Ziel hat, sondern alleine der Gebührenersparnis dient (BGH NJW-RR 98, 355; OLGR Bambg 98, 352; Schlesw JurBüro 04, 140; Kobl FamRZ 05, 1767); in diesem Fall bleibt es bei dem sich aus der Beschwer ergebenden Wert (BGHZ 70, 365); die aA, die auf die Mindestbeschwer abstellen wollte (vgl Schneider JurBüro 78, 802), ist überholt. Nach § 47 I 2 GKG, § 40 I 2 FamGKG kommt es auf die materielle Beschwer an (OLGR Rostock 05, 17); Obergrenze ist die formelle Beschwer (Frankf MDR 08, 1244: Bei Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil kommt es jedenfalls bei Zahlung auf den anerkannten Teil nur auf den str entschiedenen Teil an). § 47 II 1 GKG, § 40 II 1 FamGKG enthält eine Wertgrenze; die Vorschrift betrifft allerdings nicht die Fälle, in denen sich der Wert des – unverändert gebliebenen – Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstands der 1. Instanz erhöht hat, zB durch Kursänderungen (BGH NJW 82, 341; NJW-RR 98, 1452; s.a. § 4 Rn 5) oder weil Nebenforderungen zur Hauptforderung werden (13.2.14 – II ZR 46/13). Eine Erweiterung des Streitgegenstandes führt gem § 47 II 2 GKG, § 40 II 2 FamGKG zur Erhöhung des Streitwertes. Daneben besteht die Möglichkeit einer Wertänderung vAw (§ 3 Rn 18). In Miet- und Pachtsachen nach § 574§ 574b BGB bleibt es gem § 41 III GKG höchstens beim erstinstanzlichen Wert. Für außerhalb der Berufung liegende Anwaltstätigkeit ist der Wert nicht festzusetzen (BGH 26.9.13 – IX ZR 204/11).

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