Rn 241

Die Klage auf Deckungsschutz ist eine Feststellungsklage (s.a. dort), die mit 20 % Abschlag zu bewerten ist (BGH NJW 82, 1399; NJW-RR 91, 1149), in der Haftpflichtversicherung zunächst begrenzt auf den Umfang der drohenden Inanspruchnahme (BGH JurBüro 82, 1017). Bei wiederkehrenden Leistungen kann für den ZuS § 9 ZPO einschlägig sein (BGH NJW 82, 1399; Hamm AnwBl 84, 95). Demgegenüber bestimmt sich der GeS nach § 3 ZPO, nicht nach § 42 GKG, da hier der vertragliche Deckungsanspruch im Vordergrund steht (BGH NJW 74, 1710; 74, 2128; 82, 1399; Köln VersR 89, 378; aA Hamm NJW 74, 1387); § 9 ist aber mit zu berücksichtigen (BGH VersR 06, 716). Beim Direktanspruch aus § 115 VVG ist auf den Inhalt des Anspruchs abzustellen (dürfte BGH NJW 82, 1399 zu entnehmen sein). Unstr Positionen werden nicht mit angesetzt (Frankf JurBüro 83, 1086); eine Selbstbeteiligung bleibt indes unberücksichtigt (BGH VersR 06, 716). Im Deckungsstreit des Autoleasingnehmers ist auf die Verhältnisse des -gebers abzustellen (BGH NJW-RR 91, 1150 [BGH 10.04.1991 - XII ZB 28/91]). Kosten und Zinsen des Versicherungsnehmers aus dem voraufgegangenen Streit sind Teil des einheitlichen Deckungsanspruchs und fallen daher nicht unter § 4 (BGH MDR 76, 649; NJW-RR 15, 1340). In der Rechtsschutzversicherung ist das Kosteninteresse abzgl 20 % anzusetzen (BGH NJW-RR 06, 791).

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