Rn 132
Der Wert des verneinten Rechts ist nach der jeweils einschlägigen Norm oder gem § 3 nach dem Interesse des Kl zu schätzen (Ddorf MDR 03, 236 [OLG Düsseldorf 14.11.2002 - 4 WF 121/02]: unbezifferte Forderung; Karlsr MDR 11, 1420: Versicherungsvertrag) und grds voll anzusetzen (BGH NJW 70, 2025; WuM 04, 352 [BGH 29.04.2004 - III ZB 72/03]; NJW-RR 05, 938 [BGH 20.04.2005 - XII ZR 248/04]: in Mietsachen Obergrenze in § 48 I GKG, § 9 ZPO; München NJW-RR 88, 190). Bei Unkenntnis der Restschuld, aber denkbarer Tilgung, 20 % der urspr Forderung (Karlsr JurBüro 17, 364). § 9 kann Anwendung finden (KG MDR 10, 47). Richtet sich die Klage gegen einen vermeintlichen Unterlassungsanspruch, gilt nichts anderes (OLGR München 86, 840); die aA (KGR 09, 138 mwN) will zum Schutz kleiner Unternehmen ›spiegelbildlich‹ auf den Wert des Unterlassungsanspruchs abstellen, verlässt damit aber das Prinzip des Angreiferinteresses (§ 3 Rn 4) und müsste folgerichtig, jedoch in sich widersprüchlich, die neg Feststellungsklage des kleinen Unternehmens niedriger bewerten als den Unterlassungsanspruch. Bei irrealen (Ddorf MDR 03, 236; Dresd JurBüro 04, 141) oder überhöhten (Brandbg JurBüro 03, 85) Forderungen kann er bis auf einen Restwert ermäßigt werden. Die Anwendung von § 9 ist str (für Anwendung KG MDR 10, 47 [KG Berlin 05.10.2009 - 2 W 127/09]; abl für § 9 S 2 OLGR Frankf 09, 255; s § 9 Rn 5). Die Nichtigkeit eines Vertrags bewertet sich nach dem Interesse des Kl (Bambg JurBüro 90, 1659; Ddorf AnwBl 94, 47). Maßgebend ist der Wert der Leistungspflicht, von welcher der Kl freigestellt werden will bzw nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht (BGH NJW-RR 20, 640 [BGH 12.03.2020 - V ZR 160/19]). Für die Feststellung, der Kl sei nicht Gesellschafter geworden, kann bei Rateneinlage § 9 herangezogen werden (KGR 09, 358). Das Nichtbestehen einer Erwerbspflicht ist mit dem Kaufpreis zu bewerten (Hamm JurBüro 03, 537). Für Gesamtschuld erfolgt wegen wirtschaftlicher Identität keine Werterhöhung (BGH NJW-RR 04, 638). Identität besteht auch zwischen Klage auf Feststellung, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht und auf Rückforderung der Zahlung (Karlsr FamRZ 97, 39; § 5 Rn 4), Klage auf Restkaufpreis und Widerklage auf Feststellung vollständiger Bezahlung (Ddorf BauR 03, 1760) und Widerklage auf bloße Verneinung der Klage (Brandbg FamRZ 04, 962), hingegen Addition, wenn unterschiedliche Teilansprüche betroffen sind (Ddorf MDR 03, 236). Neg Feststellungs-Drittwiderklage gegen den Zedenten ist mit der Leistungsklage wirtschaftlich identisch (OLGR Celle 09, 1025). Bei Teilidentität zählt der höhere Wert (Ddorf JurBüro 09, 484). Bei Darlehen mit unbekannter Restschuld kommen 20 % des Ursprungsdarlehens in Betracht (Karlsr ZIP 17, 2076).