Rn 220
Für den GeS ist nach § 44 GKG, § 38 FamGKG (dazu auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 38 FamGKG) alleine der höchste Einzelwert maßgeblich, vgl auch Rn 219. Das gilt auch für einen verfahrensbeendenden Vergleich (Celle FamRZ 11, 1809). Die Terminsgebühr nach Ziff 3104 Anl 1 RVG folgt nur dem Wert des Antrags, über den der Termin stattgefunden hat (Schlesw JurBüro 02, 80; Köln FamRZ 05, 1847; Stuttg FamRZ 08, 533), auf der ersten Stufe also dem Wert des Auskunftsantrags, und zwar selbst dann, wenn auch auf den noch unbezifferten Leistungsantrag Bezug genommen wird (Kobl JurBüro 19, 315); demgegenüber soll Erörterung der Stufenklage in Güteverhandlung (§ 278 II) Terminsgebühr nach höherem Wert des unbezifferten Leistungsanstrags anfallen lassen, wenn Erörterung nicht auf Auskunftsanspruch beschränkt wird (Köln NJW-RR 22, 72 [OLG Köln 24.09.2021 - 16 W 28/21]); für den sukzessiven Anfall der Terminsgebühren ist § 15 II RVG zu beachten. Bei voller Klageabweisung nach der ersten Verhandlung ist auch für die Terminsgebühr der höchste Einzelwert maßgeblich, weil der Termin die Sachentscheidung über die gesamte Klage zum Gegenstand hatte (Frankf JurBüro 99, 302; KG MDR 08, 45; aA Celle FamRZ 09, 1855; Kobl MDR 14, 243); die bereits angefallene Gerichtsgebühr und die anwaltliche Verfahrensgebühr bleiben ohnehin nach dem höchsten Streitwert erhalten (Karlsr BeckRS 08, 25278). Die Ansicht, bei Verlesung eines ggü dem ursprünglichen Streitwert reduzierten bezifferten Leistungsantrags erfalle die Terminsgebühr nur nach diesem Wert (Hamm JurBüro 82, 1376; Frankf JurBüro 85, 443; KG JurBüro 94, 108; Rostock JurBüro 08, 88), hat trotz des grds bestehen bleibenden ursprünglichen Wertes des Leistungsantrags (vgl b) ihre Berechtigung, weil für diese Gebühr nur der im Termin str Wert Bedeutung haben kann. Auch in der Rechtsmittelinstanz ist auf den höchsten Wert abzustellen, wenn dort nach ursprünglicher Verurteilung zur Auskunft die gesamte Klage abgewiesen wird (BGH NJW-RR 92, 1021 = JurBüro 93, 164: Die dortigen Erwägungen zur Urteilsgebühr müssen jetzt allg gelten). Ermäßigt sich der Wert des Leistungsantrags vor dem Termin infolge einer Teilleistung (zB: Bekl erteilt nach Teilurteil auf der ersten Stufe Auskunft und leistet hierauf), ist bei übereinstimmender Teilerledigung die Differenz zwischen der ursprünglichen Bewertung und der Teilleistung für die Terminsgebühr maßgeblich. Auf die Gerichtsgebühr hat die spätere Entwicklung des Rechtsstreits nur noch Einfluss, wenn der Wert sich etwa durch Erweiterung des Leistungsantrags erhöht; iÜ bleibt er bestehen (Nürnbg FamRZ 04, 962; KG MDR 08, 45); das gilt insb bei Erledigung nach Auskunftserteilung (Celle FamRZ 08, 2137; Schlesw MDR 14, 1345).