Rn 143
§ 50 I FamGKG und § 50 II FamGKG bestimmten in der Erstfassung Festbeträge von 1.000 und 2.000 EUR. Für Altverfahren gelten altes und neues Recht mit der Zeitgrenze 1.9.09 (Frankf JurBüro 10, 476; Schlesw FamRZ 11, 133: neues Recht nach Aussetzung).
In der Fassung des VAStrRefG vom 3.4.09 sind nach Abs 1 für jedes Anrecht Prozentsätze von 10 und 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000 EUR anzusetzen. In einem abgetrennten Verfahren gilt der Satz von 10 % (Frankf JurBüro 13, 249). Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alt des § 50 I 1 FamGKG mit 10 % anwendbar (Hamm MDR 13, 1465). Die derzeitige Regelung dürfte mit Art 12 GG vereinbar sein (Zweibr FamRZ 11, 993). Alte Rspr ist vielfach überholt!
›Ausgleichsansprüche nach der Scheidung‹ iSd § 50 I FamGKG bezieht sich auf § 20 bis § 27 VersAusglG (Nürnbg FamFR 10, 475 FamRZ 11, 132). Berücksichtigt werden nur Gegenstände des Verfahrens (Bambg FamRZ 16, 657). Maßgeblich ist der Zeitpunkt bei Einreichung des Scheidungsantrags (Schneider FamRZ 10, 87). Das Nettoeinkommen ist ohne individuelle Zu- oder Abschläge anzusetzen (Stuttg NJW 10, 2221; NJW-RR 10, 1376; Bambg FamRZ 11, 1424; Nürnbg MDR 12, 588: kein Freibetrag für Kinder). Auch im Streit um Kleinbeträge bleibt es bei den Festwerten (vergleichbar Karlsr AnwBl 83, 524; abl Hambg FamRZ 11, 1813). Findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, kann es bei geringem Aufwand dieser Feststellung beim Mindestwert des § 50 I 2 FamGKG verbleiben (KG MDR 12, 1347). Die Wertfestsetzung braucht einen obj Anhaltspunkt für das Bestehen von Anwartschaften (Bambg JurBüro 87, 254); bloße Erörterung eines Ausschlusses reicht (KG JurBüro 88, 228; Karlsr FamRZ 93, 458; Brandbg JurBüro 06, 353). Einzubeziehen sind alle verfahrensgegenständlichen Anrechte, nicht nur die auszugleichenden (Stuttg NJW 11, 540; Köln FamRZ 12, 1306; aA Stuttg FamRZ 11, 134). Ost- und Westanrechte sind gesondert zu bewerten (Brandbg MDR 16, 529). Eindeutig nicht ausgleichsfähige Anrechte bleiben unberücksichtigt (Karlsr NJW-RR 14, 68). Alleine die Wiederaufnahme rechtfertigt nicht den Mindestwert (Nürnbg FamRZ 11, 995).
Die Werte gelten auch im Rechtsmittelverfahren (übertragbar Frankf JurBüro 89, 136; Naumbg FamRZ 03, 466). § 50 II FamGKG gibt für Auskunftsanspruch und Abtretung einen Festwert von 500 EUR vor. Abs 3 ermöglicht eine Korrektur aus Billigkeitsgründen, wenn aus bestimmten, gravierenden Gründen unvertretbar hohe oder niedrige Kosten entstünden. Eine Reduzierung nach § 50 III FamGKG kommt bei hohem Arbeitsaufwand nicht in Betracht (AG Siegburg JurBüro 17, 588, bespr Schneider NZFam 17, 861). Erfordert die Prüfung, ob ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, wenig Aufwand, kann Veranlassung für eine Absenkung nach § 50 III FamGKG bestehen (Frankf FamRZ 22, 1129, Stuttg FamRZ 19, 2025; Brandbg BeckRS 17, 141524; Celle FamRZ 2010, 2103).