Rn 142

Für den ReS zählt die angestrebte Differenz (Naumbg FamRZ 06, 1285: betr Regelbeträge). Bei Urteil auf Vorlage einer Steuererklärung ist durch Auslegung zu prüfen, ob auch die Erstellung geschuldet ist, was den Re erhöht (BGH NJW-RR 16, 65 [BGH 02.09.2015 - XII ZB 132/15]). Der GeS im Rechtsmittelverfahren richtet sich für den laufenden Unterhalt nach den str Ansprüchen. Hoch str ist der maßgebliche Zeitpunkt; für Einreichung der Klage: Nürnbg FamRZ 2002, 684, Celle FamRZ 2009, 74; für Abstellen auf die ersten zwölf Monate des str Zeitraums BGH FamRZ 2003, 1274, Stuttg FamRZ 2008, 1205; Oldbg FamRZ 2009, 73; für 12 Monate ab Eingang der Beschwerde: Karlsr NJW 2015, 3044 mN zur Lit. Ein voller Angriff wird wie in der Vorinstanz bewertet; die Einlegung des Rechtsmittels schafft keine neuen Zeiträume oder Rückstände. Wird das Urt nur für einen späteren Zeitraum angegriffen, zählen die ersten zwölf nunmehr str Monate; der Streitwert wird allerdings durch den Wert des Streitgegenstands der 1. Instanz begrenzt, sofern dieser nicht erweitert wurde (BGH FamRZ 03, 1274; Stuttg FamRB 08, 77). Richtet sich die Berufung nur gegen die Dauer der Befristung, rechtfertigt dies für sich keinen Abschlag (Stuttg FamRB 08, 77); bei Dauer von weniger als einem Jahr zählt der str Betrag.

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