Rn 101
ZuS und ReS richten sich nach § 3, GeS nach § 48 II GKG, wenn sie nichtvermögensrechtlicher Natur sind (vgl § 3 Rn 8 ff; BGH NJW 74, 1470; Köln JurBüro 94, 491; Oldbg JurBüro 95, 369). Das Interesse des Klägers an Unterlassung ist pauschalierend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb der Stellung des Verletzten und Verletzers sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung zu bewerten (BGH MMR 16, 413 [BGH 11.11.2015 - I ZR 151/14]); dabei richtet sich die Bedeutung nicht allein nach der Breitenwirkung, sondern auch nach der verständigerweise anzunehmenden Wirkung auf den Kl (BGH NJW-RR 23, 959). Es entspricht zwar nicht notwendigerweise dem Interesse des Beklagten an der Beseitigung einer Verurteilung, gibt hierfür aber regelmäßig eine gewisse Orientierung (BGH GRUR 23, 1143 [BGH 25.04.2023 - VI ZR 111/22]) Für die Bemessung der Beschwer des Klägers kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung der Äußerung an, sondern auch auf deren Wirkung auf den Kläger selbst (BGH GRUR 22, 116 [BGH 16.11.2021 - VI ZB 58/20]). Unter Rückgriff auf § 23 III 2 RVG mag vielfach von 5.000 EUR auszugehen sein; im Einzelfall kann hiervon aber – auch nach unten – erheblich abzuweichen sein (BGH NJW-RR 23, 959), in Bagatellfällen 200 EUR (BGH WuM 06, 396), in gravierenden Fällen mehr (Schlesw JurBüro 02, 316; Karlsr VersR 09, 948: Internet). Sind wirtschaftliche Interessen betroffen, werden sie mitberücksichtigt (OVG Münster NJW 11, 2824 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.07.2011 - 13 E 600/11]). Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Unterlassung gilt nach § 48 III GKG (IV aF) nur der höhere Wert (Köln JurBüro 94, 492; nicht unbedingt aA BGH WuM 06, 396). Widerruf und Unterlassung haben idR gleichen Wert, abweichende Festsetzung kann vertretbar sein (BGH NJOZ 16, 190; OLGR Köln 99, 220), siehe § 3 Rn 265. Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung sind nicht dieselbe Angelegenheit iSd § 15 II RVG (BGH MDR 16, 110). Die Werte mehrerer Äußerungen sind zu addieren (München MDR 93, 286), bei innerem Zusammenhang ist ein Gesamtwert zu bilden (OLGR Frankf 99, 296). Ansprüche gegen mehrere Beklagte sind zu addieren; Ansprüche gegen eine jur Person und deren ges Vertr können unterschiedlich bewertet werden (Hambg MDR 13, 1240). Entsprechendes gilt für die Gegendarstellung. Die Veröffentlichungsbefugnis hat neben den sonstigen Ansprüchen einen eigenen Wert nach dem Interesse des Kl (Hambg MDR 77, 142).