a) Bewertung im Verbund.
Rn 134
Nach § 44 I FamGKG gelten Scheidungs- und Folgesachen als ein Verfahren (vgl auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 44 FamGKG). Ihre Werte werden nach § 33 I 1 FamGKG addiert; § 33 I 2 FamGKG gilt nicht. Der Kostenverbund bleibt auch dann bestehen, wenn eine Folgesache gem § 140 FamFG abgetrennt wird, vgl auch § 137 V 1 FamFG; Ausnahme: Kindschaftsfolgesachen, § 137 V 2 FamFG (Schulte-Bunert § 44 Rz 5). Für Kindschaftssachen nach § 137 III FamFG sieht § 44 II FamGKG eine pauschale Erhöhung vor; der Ausgangswert bestimmt sich nach § 43 FamGKG; dieser wird für jede Kindschaftssache um 20 %, max um jeweils 3.000 EUR erhöht. Eine Werterhöhung findet bei mehreren Kindern nicht statt. Alte Rspr ist überholt! Bei niedrigem Ausgangswert der Ehesache und Kindschaftssache betr mehrere Kinder ist wegen des unverhältnismäßigen Aufwands gem § 44 III FamGKG eine spürbare Werterhöhung geboten; generell erscheint pro Kind eine Erhöhung von mindestens 900 EUR angezeigt (§ 48 III 3 aF; vgl auch § 3 Rn 3), wobei der Wert von 3.000 EUR auch überschritten werden darf (Schulte-Bunert § 44 Rz 12).
Rn 135
§ 44 I FamGKG erfasst auch den Auskunftsanspruch (Hambg FamRZ 81, 1085 zu § 46 I 1 GKG aF) und den Vergleich. Werden die Folgesachen wegen Abweisung des Scheidungsantrags gegenstandslos, § 142 II 1 FamFG, entfällt die Berücksichtigung beim GeS; werden sie fortgesetzt, sind sie mit ihrem (Gesamt-)Wert anzusetzen. § 30 I FamGKG gilt auch iRd § 33 I 1 FamGKG; das kann eine differenzierte Wertfestsetzung erforderlich machen. Bei positiver Teilentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 140 II FamFG bleibt es für die Folgesachen bei der Wertaddition (Hamm JurBüro 80, 381; München RPfleger 91, 434 zu § 628 ZPO aF); die Abtrennung führt zur gesonderten Bewertung (Köln FamRZ 04, 285; Hamm FamRZ 08, 1095; aA München JurBüro 84, 769). Wird eine Folgesache erst nach Abgabe in den Verbund einbezogen, bleibt es wegen des bereits entstandenen Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts bei der gesonderten Wertfestsetzung (Zweibr JurBüro 06, 425).
Rn 136
Wird nur in einer Folgesache Rechtsmittel eingelegt, ist ohne Rücksicht auf § 44 II FamGKG zu bewerten, so dass der Wert höher liegen kann als im ersten Rechtszug (München FamRZ 06, 632 = JurBüro 06, 143 zu § 48 III 3 GKG aF; aA Karlsr JurBüro 06, 144).
b) Sorgerecht pp.
Rn 137
Im Streit um das Sorgerecht, den Umgang mit dem Kind und die Herausgabe des Kindes bestimmt § 45 FamGKG außerhalb des Verbunds einen Verfahrenswert von 3.000 EUR. Auch bei mehreren Kindern, derentwegen innerhalb einer der in Abs 1 aufgeführten Verfahren gestritten wird, liegt nach Abs 2 nur ein Gegenstand vor. Nur die Werte mehrerer der Verfahren werden addiert. Der Streit um Aufenthaltsbestimmung und Umgang in einem Verfahren führt mithin zum doppelten Wertansatz (Naumbg FamRZ 08, 1095). Der Wert nach § 45 FamGKG gilt auch dann, wenn aus dem Verbund heraus alleine das Sorgerecht Gegenstand einer Beschwerde wird (München FamRZ 06, 632 = JurBüro 06, 143; aA Karlsr JurBüro 06, 144). Eine Werterhöhung nach § 45 III FamGKG ist gerechtfertigt, wenn hierdurch nachhaltig erhöhter Arbeitsaufwand entsteht (KG FamRZ 06, 438; Karlsr FamRZ 07, 163; 07, 848; 07, 1035; für Werterhöhung bei besonderer Schwierigkeit auch bei einem Kind KG JurBüro 07, 315; Köln FamRZ 95, 103; FamRZ 06, 1219: eher für generelle Werterhöhung; Ddorf MDR 15, 38 und Brandbg FamRZ 17, 55: Einholen eines Sv.-Gutachtens reicht nicht aus); idR ist die entspr Vervielfachung des Ausgangswertes sachgerecht. Bei Regelung mehrerer Teilbereiche wie Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge ist eine Wertaddition weiterhin nicht angezeigt (Naumbg FamRZ 08, 2299; Celle JurBüro 12, 426), ähnlich bei Vormundschaft (Nürnbg FamRZ 16, 2148: nur wenn einheitliche Folge des Streites, andernfalls Addition). Die Verwertung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens rechtfertigt eine Werterhöhung, wenn es streitentscheidend ist (Karlsr FamRZ 04, 1303), jedenfalls bei Erforderlichkeit von mehr als einem Termin (Celle NJW 11, 1373). Bei Bewilligung von PKH für jedenfalls einen Elternteil wurde zum früheren Recht Herabsetzung vertreten (Schlesw FamRZ 97, 831; 02, 41; Frankf JurBüro 99, 371); das ist wegen des identischen Aufwandes nicht gerechtfertigt. Auch im Streit alleine um die Aufenthaltsbestimmung als Teil des Sorgerechts ist Herabsetzung des Wertes nicht angezeigt (Brandbg JurBüro 06, 31). Im Beschwerdeverfahren kann der Wert nach § 45 III höher angesetzt werden als in 1. Instanz (Dresd MDR 16, 915).
Ein Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern wird idR auch nach § 42 FamGKG nF mit 3.000 EUR bewertet (OLG Nürnbg MDR 06, 658 [OLG Nürnberg 24.11.2005 - 10 WF 1407/05]: § 30 II KostO aF, entspr § 36 GNotKG analog). Die Bezugsberechtigung für das Kindergeld ist idR mit einer Beschwer von unter 600 EUR anzusetzen (BGH NJW-RR 14, 833 [BGH 29.01.2014 - XII ZB 555/12]).
c) Unterhalt.
aa) Grundlagen.
Rn 138
Der Streit um die Unterhaltspflicht, § 231 FamFG, ist vermögensrechtlicher Natur. Den GeS regelt § 51 I FamGKG (für andere Unterh...