a) Leistungsanspruch.
Rn 237
Die Leistungs- und die Feststellungsklage wegen bestimmter Versicherungsleistungen werden nach allg Grundsätzen bewertet, im Normalfall mit dem Forderungsbetrag, ohne Rücksicht auf Vorfragen, die den Bestand des Vertrags betreffen (BGH VersR 09, 562); bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von idR 20 % vorzunehmen (zur Deckungsklage s.u. Rn 241. Klagt der Versicherer auf Feststellung der Nichtigkeit, ist das Interesse maßgeblich, die Leistung nicht zu erbringen (Bambg JurBüro 85, 1703). Bei Klage auf Rückzahlung von Prämien nach Widerruf bleiben Nutzungen nach § 4 außer Ansatz; aus einem Saldo nach Auszahlung des Rückkaufswertes sind die Nutzungen anteilig herauszurechnen (Celle NJW-RR 14, 993 [OLG Celle 27.02.2014 - 8 U 192/13]; Karlsr NJW-RR 17, 1445 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]).
b) Streit um die Wirksamkeit oder das Fortbestehen eines Versicherungsvertrags.
aa) Grundsatz: Prämie.
Rn 238
Maßgeblich ist für den klagenden Versicherungsnehmer das Interesse am abstrakten Deckungsschutz, für den klagenden Versicherer das Interesse am Bezug der Prämie. Beides ist, wenn ein Versicherungsfall nicht in Rede steht, nach § 3 grds mit den Prämien zu bewerten (OLGR Frankf 00, 142); dabei ist bei regelmäßig zu zahlender Prämie und ungewisser Laufzeit § 9 mit zu berücksichtigen, mithin sind grds 42 Monate anzusetzen (BGH NVersZ 02, 21: Krankenversicherung; VersR 08, 988: Gebäudeversicherung; VersR 11, 237; OLGR Köln 08, 99: zzgl Rückstände nach § 42 III GKG; Hamm MDR 13, 342 [Krankenversicherung]; da die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld bei deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, stellt der BGH (NJW-RR 17, 152) für die Krankengeldtageversicherung auf einen Bezug von 6 Monaten ab (damit in Einklang Karlsr VersR 07, 416; Hamm VersR 11, 1329: Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld 6 Monate abzgl 20 %; vgl auch § 9 Rn 3). Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des Krankentagegeldes: Differenzbetrag für 6 Monate abzgl 20 % (Hamm NJW-RR 17, 415 [OLG Dresden 13.12.2016 - 4 U 976/16])
Liegt, namentlich wegen eines Kündigungsrechts, eine kürzere Laufzeit in der Hand des Beklagten, kommt es auf diese an (BGH VersR 01, 492; Hamm MDR 13, 342). Bei Feststellungsklage auf Fortbestehen einer Versicherung bemisst sich die Beschwer nach § 9 anhand der dreieinhalbfachen Jahresprämie (Nürnbg MDR 15, 1035); bestand ohnehin Kündigungsrecht des Versicherers, gilt die bis dahin anfallende Prämie (BGH r+s 96, 332: Krankenversicherung; VersR 01, 492: Kfz). Für die Beitragsfreistellung gilt Entsprechendes (BGH NJW-RR 00, 1266; OLGR Saarbrücken 08, 246: 3,5-facher Jahresbetrag). Im Streit um eine Prämienerhöhung ist die Differenz der Ausgangsbetrag (BGH MDR 04, 1182).
Die positive Feststellungsklage führt generell zu einem Abschlag von idR 20 % (BGH NJW-RR 00, 1266: BUZ; Kobl VersR 05, 1751; OLGR Celle 07, 239: Krankentagegeld; Karlsr VersR 07, 416: BUZ; OLGR Köln 08, 99). Für die negative Feststellungsklage nach str Kündigung stellt Karlsr (MDR 11, 1420) auf die Prämien ab, die andernfalls noch offen wären; auch dies hat seine Grenze im 3,5 fachen Jahresbetrag.
bb) Besondere Versicherungszweige.
Rn 239
Bei der Kapitallebensversicherung werden für die Feststellungsklage 80 % der Versicherungssumme angesetzt, da wegen des bestimmten Ablauftermins der Eintritt des Versicherungsfalls gewiss ist und grds die gesamte Versicherungssumme fällig wird (BGH NJW-RR 97, 1562; VersR 08, 988); bei der Risikolebensversicherung nimmt man 20 % (BGH NJW-RR 05, 259); bei Klage auf Rückzahlung der Prämien bleiben Nutzungen als Nebenforderung unberücksichtigt (Karlsr MDR 17, 1053 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]). Für die Unfallversicherung sind 10 % des Höchstleistungssumme geschätzt worden (Köln NJOZ 07, 2223; LG Dortmund NJW-RR 07, 1040 [LG Dortmund 22.03.2007 - 2 O 425/06]). In der BUZ werden zT die Prämie und die Rente mit je 3,5 Jahresbeträgen kumulativ angesetzt, dann aber je nach Lage des Falles auf 20 % (Celle VersR 08, 1515) oder 50 % (Bambg VersR 09, 701) gekürzt. Die Aufhebung des Vertrags kann daneben mit 20 % angesetzt werden (KG MDR 14, 1344).
cc) Berücksichtigung eines Versicherungsfalls.
Rn 240
BGH NJW-RR 17, 152 [BGH 14.12.2016 - IV ZR 477/15]: Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu VersR 2004, 1197); trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung VersR 2012, 76 [BGH 29.09.2011 - IX ZB 106/11]). Bei einem Versicherungsfall soll eine in Rede stehende Versicherungsleistung, die ...