Rn 250

Für die Klage nach § 731 ist der volle Wert der Leistung anzusetzen, wenn es um die Vollstr schlechthin geht, sonst ein Bruchteil (Köln MDR 80, 852) oder der Aufwand des Gl (OLGR Zweibrücken 98, 376); das ist im Fall des § 733 wegen Nr 2110 KV Anl 1 GKG nur für die Anwaltsgebühren bedeutsam. Nebenforderungen bleiben außer Ansatz (Frankf JurBüro 94, 117; § 4 Rn 10 ff). Das gilt auch für Rechtsmittel im Klauselverfahren (LG Aachen JurBüro 85, 254) und für die ZV aus Vergleichen und Schiedssprüchen (Köln RPfleger 69, 247). Für ausländische Titel ist der Kurswert bei Eingang maßgeblich (BGH NSW GKG § 40; JurBüro 10, 201: Rechtsbeschwerdeverfahren). Die Berücksichtigung von Nebenforderungen in ausländischen Titeln hängt von der dortigen Rechtsgrundlage ab (Frankf aaO; BGH RPfleger 57, 15; OLGR Köln 94, 236). Nach Erlass eines ausländischen Unterhaltstitels aufgelaufene Forderungen sind nicht zu addieren (BGH JurBüro 09, 140 entgegen früherer Ansicht). Bei der Klauselgegenklage, § 768, ist von der Hauptforderung ausgehend ein Bruchteil anzusetzen, bei Einwand gegen die Durchsetzbarkeit bis zum vollen Wert (Köln MDR 80, 852).

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