a) § 771.
Rn 261
Ausgangspunkt ist § 6. Maßgebend ist der Wert der Forderung, für die vollstreckt wird, ohne Nebenforderungen (BGH WM 83, 246), begrenzt durch den geringeren Wert des Pfandobjekts (§ 6 Rn 18). Es kommt auf den obj Verkehrswert an (BGH JurBüro 17, 263). Tilgung der Forderung vor Klageerhebung (§ 4) verringert deren Wert (Schlesw JurBüro 57, 179). Das Pfandobjekt ist ohne Rücksicht auf sonstige Pfandrechte oder die Höhe des Versteigerungserlöses mit dem Verkehrswert anzusetzen (Schlesw KostRspr § 6 ZPO Nr 25; Celle KostRspr § 6 ZPO Nr 35), auch bei Sicherungseigentum (KG RPfleger 62, 155 zu § 6 ZPO). Anderes gilt insoweit nur, wenn vorrangige Rechte den Verkehrswert beeinflussen (s § 6 Rn 12). Mehrere Forderungen und Pfandobjekte sind zu addieren (Schlesw KostRspr § 6 ZPO Nr 25; München JurBüro 89, 848). Freigabe vor Berufung lässt die Beschwer entfallen (Hamm NJW-RR 91, 1343). Mehrere Prozessparteien rechnen die Anwaltskosten nach Maßgabe der Beteiligung ab (München JurBüro 77, 1421; 89, 848), insgesamt kritisch Foerste NJW 17, 2588.
b) Teilungsversteigerung.
Rn 262
Bei Widerspruch gegen eine Teilungsversteigerung ist nach § 3 zu schätzen, wobei dem Interesse, eine Verschleuderung zu verhindern, Gewicht zukommt. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers (BGH NZFam 22, 228; FamRZ 91, 547; Karlsr FamRZ 04, 1221). Auf dieser Grundlage ist ein Betrag von 30 % anzusetzen, weil gem § 74a I 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint (BGH NZFam 22, 228). Der ReS kann nach dem Interesse des Rechtsmittelführers höher sein als der erstinstanzliche Streitwert (BGH WM 97, 2049; s.a. Rechtsmittel b). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten in einem Teilungsversteigerungsverfahren richtet sich nach § 26 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung i.S.d. Vorschrift dar (BGH JurBüro 20, 487).
c) § 773.
Rn 263
Nach § 3 ist der volle Wert des Gegenstands anzusetzen, abzgl der zugunsten des Vorerben eingetragenen, bei Nacherbfolge unberührt bleibenden Belastungen (Schlesw JurBüro 68, 735; aA Zö/Herget § 3 Rz 16.209 Widerspruchsklage).
d) § 180 ZVG.
Rn 264
Nach § 3 ist das Interesse des Kl maßgeblich, zB die Verschleuderung zu verhindern (Frankf JurBüro 89, 1305; Saarbr JurBüro 89, 1598; Bambg JurBüro 91, 1694; OLGR Celle 94, 96: 20 %). S.a. Verteilungsverfahren.