Rn 285
Ein GeS für die Gerichtskosten ist nach Nr 2110 ff KV Anl 1 GKG nur im Verteilungsverfahren, Nr 2117, 2120, festzusetzen (s dort); iÜ gelten Festgebühren. Für die Anwaltskosten gilt § 25 RVG. S.a. Einstweilige Einstellung.
a) Geldforderungen.
Rn 286
Erstreckt sich der Auftrag nur auf einen Teil des Anspruchs, ist dieser maßgeblich (Köln NJW 58, 1687). Antrag auf PfÜb gegen mehrere Drittschuldner betr verschiedene Angelegenheiten, indes erfolgt bei wirtschaftlicher Identität keine Addition (BGH JurBüro 11, 434). Zu den Nebenforderungen nach § 25 I Nr 1 RVG zählen auch Kosten früherer Vollstreckungsverfahren, nicht aber die Kosten der Vollstreckung selbst (Hartmann/Touissant/Toussaint § 25 RVG Rz 5); Zinsen sind nur bis zur Antragstellung auszurechnen, § 4 I 1. Hs. Grds ist nach § 25 I Nr 1 RVG die zu vollstreckende Forderung maßgeblich, begrenzt durch den geringeren (Verkehrs-)Wert des zu pfändenden Gegenstandes. Die Wertbegrenzung greift nur, wenn der Antrag sich von vornherein auf einen bestimmten Gegenstand richtet (LG Hamburg JurBüro 05, 326; AnwBl 06, 499). Existiert der Gegenstand (zB die gepfändete Forderung) nicht, ist der Mindestwert anzusetzen (Köln RPfleger 01, 149, 152; LG Hamburg JurBüro 01, 110); bei Wertlosigkeit eines gepfändeten Gegenstands wird zT der Mindestwert angesetzt (Köln JurBüro 87, 1041; Brandbg MDR 16, 1474; 17, 72 [OLG Brandenburg 29.07.2016 - 7 W 45/16]; LG Stuttg MDR 13, 1312 [LG Stuttgart 10.06.2013 - 2 T 196/13]), billigenswerter Auffassung nach kommt es indes auf die Forderung an (Naumbg NJW-RR 14, 1151 [OLG Koblenz 10.04.2014 - 14 W 207/14]). Die Bewertung erfolgt allerdings aus anfänglicher Sicht; spätere Erkenntnisse sind nicht maßgeblich (OLG Karlsr NJW-RR 11, 501). Die gepfändete Forderung ist nach § 4 I 2. Hs zu bewerten (BGH VersR 76, 477); bei weit in der Zukunft liegender Fälligkeit ist ein Wertabschlag angezeigt (LG Hannover MDR 95, 1075). Bei der Anschlusspfändung sind die vorgehenden Rechte abzuziehen (Anders/Gehle/Kunze Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln).
b) Herausgabe von Sachen.
Rn 287
Nach § 25 I Nr 2 RVG geben die einschlägigen Vorschriften des GKG, insb § 41 II GKG, eine Wertgrenze vor; ältere Rspr ist überholt.
c) Handlung, Duldung, Unterlassung.
Rn 288
Beim Vorschuss nach § 887 II kommt es auf dessen Betrag an; Werte von Ersatzvornahme nach § 887 I und Vorschuss sind wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren (§ 5 Rn 5). Für § 888 zählt das Interesse des Gläubigers, nicht das Zwangsgeld (so aber Celle JurBüro 14, 437). Ausgangspunkt für die Bemessung ist der Hauptsachewert (BGH AGS 23, 88). Ob hiervon nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist (so Bremen JurBüro 21, 372), ist streitig (für Hauptsachewert: OLGR Köln 05, 259; OLGR Rostock 09, 75). Im Fall des § 890 kommt es ebenfalls auf das Interesse des Gl an der Durchsetzung an; wertbestimmend nach § 3 ist eine Gesamtabwägung, vornehmlich die Intensität des Verstoßes (KG FamRZ 22, 48; Karlsr WRP 92, 198; OLGR Frankf 04, 121; OLGR Celle 09, 657: ⅓); das Interesse kann aufgrund der faktischen Wirkungen des Urteils oder eines Vergleichs, zB bei ehrenrührigen Äußerungen, geringer sein als der Hauptsachewert (Ddorf NJW 68, 2244; Hambg WRP 82, 592; Nürnbg MDR 84, 762); mehrere Verstöße können nach dem jeweiligen Einzelwert getrennt abgerechnet werden (München GRUR-RR 06, 68). Beim Schuldner ist nach § 25 II RVG auf das Abwehrinteresse abzustellen, mindestens die Höhe eines Zwangsgeldes (OLGR Ddorf 95, 139; Frankf JurBüro 97, 277); ob Gebühren und Auslagen hinzuzurechnen sind, wird unterschiedlich beurteilt (dafür: Keidel/Heinemann § 391 Rz 6 mwN; dagegen: Brandbg JurBüro 21, 203). Bei einer Androhung ›bis … EUR‹ soll es nicht auf den Geldbetrag, sondern auf die zu erwartende Festsetzung ankommen (KGR 08, 1007); das erscheint wenig praktikabel.