Rn 3

Das vom Gesetzgeber bewusst weit ausgestaltete Merkmal der ›Güterbeförderung‹ erfasst sämtliche Güterbeförderungen, ungeachtet des Transportweges – gleich, ob über Land, See, auf Binnengewässern oder in der Luft – und unabhängig davon, ob die vereinbarte Beförderung einer spezifischen Vertragsform oder einem Regelungskomplex des HGB – insb den Frachtgeschäften iSd §§ 407 ff HGB – unterfällt (BTDrs 17/10309, S 142; Zö/Schultzky § 30 Rz 3; BeckOKZPO/Toussaint § 30 Rz 3 f; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 30 Rz 2). Dazu zählt auch ein Umzugsvertrag, bei dem es sich gem § 451 HGB um einen Unterfall des Frachtvertrags handelt. Auch Beförderungen auf sehr kurzen Transportwegen (wie zB Klaviertransport innerhalb eines Gebäudes, Hamm Urt v 13.7.15 – 32 SA 28/15) können erfasst sein. Rechtsstreitigkeiten gem § 30 I ZPO sind demnach alle Aktiv- und Passivprozesse, mit denen Ansprüche von den an der Beförderung Beteiligten gegeneinander geltend gemacht werden; gleichgültig ist, ob es sich um vertragliche Ansprüche der Parteien des Beförderungsvertrags oder um gesonderte, insb auch deliktische Ansprüche (zB bei Unfallschäden) handelt (Hamm Beschl v 25.6.18 – I-32 SA 17/18, Rz 19 – juris; Zö/Schultzky § 30 Rz 3; BeckOKZPO/Toussaint § 30 Rz 6).

 

Rn 4

Auch dürfte für das Eingreifen des § 30 I 1 nicht erforderlich sein, dass deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Dies wurde bereits zu § 440 HGB aF vertreten (Ramming, VersR 05, 607, 612), der noch auf die Anwendbarkeit des HGB abstellte, und gilt nun, nachdem in § 30 diese Verschränkung des Gerichtsstands mit dem HGB entfallen ist, erst recht. Die Klage kann wahlweise (§ 35) am Ort der Übernahme des Gutes oder an dem für die Ablieferung des Gutes vorgesehenen Ort erhoben werden. Dabei wird, wie aus der verschiedenartigen Formulierung der beiden Merkmale folgt, die nur beim Ablieferungsort auf die Parteiabrede abstellt, als Ort der Übernahme der Ort angesehen, an dem die Übernahme faktisch vollzogen wird, während als für die Ablieferung vorgesehener Ort nur der Ort in Betracht kommt, der durch Parteivereinbarung oder Weisung des Absenders dazu bestimmt wurde (Zö/Schultzky § 30 Rz 3; BeckOKZPO/Toussaint § 30 Rz 8, 11; so bereits zu dem vergleichbar ausgestalteten § 440 I HGB aF: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, § 440 Rz 3; MüKoHGB/C. Schmidt, § 440 Rz 4; aA für den Fall des Ausbleibens der Übernahme: Ramming, TranspR 01, 159).

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