Rn 5

§ 30 I 2, 3 soll die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Beförderer erleichtern und effektiviert die Prozessführung des durch die Norm privilegierten Kl dergestalt, dass beim Zusammenwirken von Frachtführer und ausführendem Frachtführer bzw. Verfrachter und ausführendem Verfrachter bei der Beförderung ein gegen einen der beiden bestehender Gerichtsstand seitens des Kl reziprok auch zu Lasten des jeweils anderen in Anspruch genommen werden kann (Hamm, Beschl v 28.9.16 – 32 SA 58/16, Rz 11 – juris; vgl Musielak/Voit/Heinrich § 30 Rz 2). Demnach genügt zum Eingreifen des § 30 I 2, 3 eine Klage gegen einen der beiden (Musielak/Voit/Heinrich § 30 Rz 2; Zö/Schultzky § 30 Rz 4; ebenso zu § 440 II HGB: Ramming, TranspR 2001, 159, 163). Erfasst werden alle Gerichtsstände, die für einen der möglichen Beklagten in Betracht kommen. Damit soll, va bei der Beteiligung mehrerer Personen an einem Transportrechtsverhältnis, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit geschaffen werden, um eine wirkungsvolle Anspruchsdurchsetzung zu gewährleisten (Hamm Beschl v 23.5.18 – I-32 SA 9/18, Rz 17 – juris). Wird die Klage nur gegen einen der beiden am Gerichtsstand des anderen erhoben, so wird im Einzelfall die Unzulässigkeit dieses Vorgehens des Kl wegen Rechtsmissbrauchs für möglich gehalten (Zö/Schultzky § 30 Rz 4; ebenso zu § 440 II HGB aF: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, § 440 Rz 4). Dem dürfte nicht zu folgen sein, da der Gesetzgeber durch die konkrete Ausgestaltung des § 30 I 2, 3 dem Kl maximale Wahlfreiheit zugestanden hat, die auch ein derartiges Vorgehen in jeder Spielart umfasst. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde durch eine gerichtliche Kontrolle der Verfahrenstaktik des Kl unter Rechtsmissbrauchsaspekten unterlaufen werden. Dass § 30 I 3 dem Unterfrachtführer ermöglicht, nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers, am Übernahmeort oder am vorgesehenen Ablieferungsort, sondern auch an seinem eigenen Gerichtsstand gegen den Frachtführer zu klagen, wird verneint (Hamm, Beschl v 28.9.16 – 32 SA 58/16, Rz 11 – juris).

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