Rn 1

Die Vorschrift trifft zwei wesentliche Aussagen: (1) Das Gericht hat eine Pflicht zu entscheiden, sobald der Rechtsstreit oder einer von mehreren verbundenen Prozessen (Abs 2) zur Endentscheidung reif ist. § 300 ist damit eine Regelung über den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, die das Verfahren beschleunigen, dessen Prozesswirtschaftlichkeit fördern und den Justizgewährungsanspruch der Parteien bedienen soll. Zugleich soll gewährleistet werden, dass ein Urt erst bei tatsächlicher Entscheidungsreife und damit auf gesicherter Grundlage ergeht. (2) Bei Endentscheidungsreife muss die Beendigung des Rechtsstreits gerade durch das (Voll-)Urt, das sog Endurteil, erzielt werden. Das Urt ist das Ziel des Prozesses. § 300 meint nur das Endurteil im Fall der Entscheidungsreife des gesamten Rechtsstreits bzw eines von mehreren verbundenen Prozessen. Bei teilweiser Entscheidungsreife im Hinblick auf den Streitgegenstand kommen Endurteile in Gestalt von Teil- oder Vorbehaltsurteilen in Betracht.

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