Rn 19

Auch bei den RA-Kosten gelten gem § 15 II RVG beide Verfahrensteile als eine Gebühreninstanz. Verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr 5 RVG) sind Vor- und Nachverfahren nur im Urkunden- und Wechselprozess; die Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar (Schlesw JurBüro 87, 1189).

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