Prof. Dr. Christoph Thole
I. Erlass und Inhalt des Zwischenurteils.
Rn 7
Das Zwischenurteil iSd § 303 kommt grds in jeder Verfahrenslage und in jeder Instanz in Betracht, wenn es sachdienlich und der Rechtsstreit nicht bereits endentscheidungsreif ist. Seiner Natur nach ist das Urt ein Feststellungsurteil. Das unselbstständige Zwischenurteil enthält weder einen Ausspruch zu den Kosten noch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Anders ist es bei einem unechten Zwischenurteil wegen Parteiwechsels (Rn 3).
II. Wirkungen des Zwischenurteils und Anfechtbarkeit.
Rn 8
Das Zwischenurteil führt zur Bindung des Gerichts nach § 318; erneutes Vorbringen zu dem Gegenstand des Urteils ist im weiteren Verfahrensverlauf unbeachtlich. Das gilt aber nur, wenn das Zwischenurteil überhaupt ergehen durfte (vgl BGHZ 8, 383, 385; § 318 Rn 6). Nachträglich eingetretene Tatsachen heben die Bindung auf, nicht aber eine Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Zwischenurteil iSd § 303 ist nicht selbstständig anfechtbar, da es nur Teile der späteren Urteilsbegründung vorwegnimmt (§§ 511, 512, 574). Das gilt auch für das Versäumniszwischenurteil. Demgegenüber sind Zwischenurteile nach §§ 280, 304 wie Endurteile anfechtbar. Gegen unechte Zwischenurteile ggü Dritten ist idR das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Es ist daher sauber nach den Grundsätzen oben Rn 3 zwischen den einzelnen Gruppen von Zwischenurteilen zu unterscheiden. Die Rspr tendiert zunehmend zur Ausweitung des § 280 II zu Lasten des § 303, ohne immer deutlich zu machen, ob es sich um eine Ausnahme von der Nichtanfechtbarkeit der Zwischenurteile iSd § 303 oder um eine Zuweisung zu einem (erweiterten) Anwendungsbereich des § 280 II handelt (vgl auch Elzer FD-ZVR 18, 411411).
Zwischenurteile, die eine Unterbrechung feststellen, sollen jedenfalls anfechtbar sein, wenn geltend gemacht wird, Gegenstand des Rechtsstreits seien Ansprüche, die weder (im Hinblick auf § 240) die Insolvenzmasse betreffen noch von § 17 AnfG erfasst werden (BGH NJW 20, 3102 [BGH 25.06.2020 - IX ZR 47/19] Rz 13; 05, 290, 291; 04, 2983, 2984). Ein die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellendes Zwischenurteil kann insb dann wie ein Endurteil angefochten werden, wenn es zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran endgültig gehindert ist (BGH NJW-RR 06, 288). Eine weitere Ausnahme von der Nichtanfechtbarkeit ist nach Auffassung des BGH in Ansehung der Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils geboten, welches über die Aufhebung eines ggf trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen VU befindet, ohne zugleich in der Sache zu entscheiden (BGH MDR 09, 1000 [BGH 17.12.2008 - XII ZB 125/06] Rz 20 ff).
Rn 9
Im Rechtsmittelverfahren betreffend das Endurteil ist der durch Zwischenurteil vorweggenommene Teil nachprüfbar. Hat das Gericht zu Unrecht durch Zwischenurteil entschieden, kann das Urt nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Sachurteil (BGH WM 06, 932, 933 f) oder Zwischenurteil iSd § 280 anfechtbar sein. Gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil ist also mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches im Falle korrekter Entscheidung durch Teil-, End- oder Zwischenurteil gegeben wäre (BGH NJW 94, 1651, 1652 [BGH 08.02.1994 - KZR 2/93]). Obwohl der BGH die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als Fall des § 303 behandelt, bejaht er uU ausnahmsweise die Anfechtbarkeit (BGHZ 47, 289, 291: Zwischenurteil des OLG), da ein ablehnender Beschl ebenfalls (mit sofortiger Beschwerde) angreifbar wäre. Entscheidet das Berufungsgericht über eine Berufung gegen das Zwischenurteil fälschlicherweise durch Sachurteil, ist das Berufungsgericht daran seinerseits nicht gebunden und die Revision nicht gestattet (BGHZ 3, 244, 246; 102, 232, 236).