Rn 5

Der Vorbehalt betrifft nur die streitgegenständliche Erblasserschuld oder Erbfallschuld, nicht die erst nach dem Erbfall entstehenden Prozesskosten des Erben (Köln NJW 52, 1145f), die sich als persönliche Nachlasserbenschulden darstellen. Der Vorbehalt ist nach dem Ausspruch zur Sache in das Urt aufzunehmen (näher §§ 311 II 1, 313 I Nr 4).

 

Formulierungsbeispiel:

›Dem Beklagten bleibt die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten‹.

War eine unbeschränkte Verurteilung beantragt, kommt Kostenquotelung in Betracht (ThoPu/Reichold Rz 2), ggf greift aber § 92 II. Die Erhebung der Einrede steht der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses iSd § 307 nicht entgegen; für die Kosten gilt dann § 93 (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 5).

Der Vorbehalt ist vAw aufzunehmen, wenn der Erbe die Einrede erhoben hat. Im Fall des § 780 II bedarf es keines Vorbehalts. Beim VU gegen den Beklagten ergeht nur dann ein Vorbehalt, wenn es der Kl beantragt oder er selbst die vorherige Erhebung der Einrede durch den Beklagten in den Prozess eingeführt hat.

Das Urt ist kein Vorbehaltsurteil iSd § 302. In der Zwangsvollstreckung darf der Vollstreckungsgläubiger lediglich sichernde Maßnahmen durchführen (§ 782). Darüber hinausgehende Maßnahmen kann der Erbe nach §§ 780, 782 f, 785 iVm §§ 767, 769 abwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge