Rn 6

Fehlt der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Kostengrundentscheidung, so ist dies im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht nachholbar (Hamm OLGR 01, 220; MDR 82, 855). Der Vorbehalt kann nach § 321 ergänzt werden. Hat das angefochtene Urt der von dem Schuldner erhobenen Einrede nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so macht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, aber die Berufung nicht unzulässig (Schlesw MDR 05, 350 zur Dürftigkeitseinrede). Stirbt der zur Zahlung verurteilte Beklagte nach Einlegung der Revision und macht sein Erbe, der den Rechtsstreit aufnimmt, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung geltend, so ist ihm bei einer Zurückweisung der Revision die Beschränkung der Erbenhaftung nach Abs 1 im Revisionsurteil vorzubehalten, ohne über die Begründetheit der Einrede zu entscheiden (BGHZ 17, 69, 73 f = WM 55, 1127).

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