Rn 9

Das Gericht entscheidet über den Ausspruch des Vorbehalts nach pflichtgemäßem Ermessen (›kann‹), wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Abs 1 S 2 letzter Hs erfüllt sind. Maßgebend ist, ob die Erledigung des Rechtsstreits bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung und weiterer Beweisaufnahme über den Grund und die Höhe der Ansprüche sämtlicher (nicht am Verfahren beteiligter) Anspruchssteller und damit bei einer Ermittlung der dem Kl zustehenden Quote unwesentlich erschwert würde (beispielhaft Köln TranspR 07, 75). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Beklagte eine Einrede nach § 5d III BinSchG nicht mit dem Vortrag von Ansprüchen Dritter untermauert hat (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, 27.4.15 – 22 U 1/14 RhSch, juris). Hinsichtlich der Erschwerung entscheidet das Gericht ›nach freier Überzeugung‹.

Bei einer Verurteilung ohne Vorbehalt muss das Gericht über die Haftungsbeschränkung als einer materiell-rechtlichen Einwendung gegen den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich entscheiden und die anteilige Berechtigung des Klägers ermitteln, wie sie sich bei Errichtung des Fonds ergäbe (Zö/Feskorn Rz 8: ›fiktives Verteilungsverfahren‹). Die tatsächliche Bildung des Haftungsfonds ist für die Verurteilung ohne Vorbehalt in dieser Form gleichfalls nicht erforderlich, § 617 HGB (St/J/Althammer Rz 7).

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