Rn 4

Als prozessuale Erklärung muss der Klageverzicht nicht ausdrücklich erklärt werden, wenn sich aus der jeweiligen Erklärung oder Handlung des Klägers eindeutig dessen Wille ergibt, das Nichtbestehen des Klageanspruchs zu konzedieren. Da sich der Kl mit einem in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Verzichtsurteil der Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung des Klageanspruchs begibt, hat das Gericht nach Maßgabe des § 139 in Zweifelsfällen den Willen des Klägers zu erforschen; abzugrenzen ist der Klageverzicht insb von der Klagerücknahme (§ 269) und der (einseitigen) Erledigungserklärung (vgl LG Leipzig NJW-RR 97, 571 [LG Leipzig 19.12.1996 - 12 S 5051/96]).

Beantragt der Kl, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, so will er im Zweifel gerade keinen Verzicht erklären, sondern eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 269 III 2 oder durch feststellendes Erledigungsurteil nach § 91 herbeiführen. Im ›Anerkenntnis‹ des Berufungsantrags des Beklagten durch den Berufungskläger kann ein Verzicht iSd § 306 liegen (vgl Anders/Gehle/Hunke ZPO § 307 Rz 10). Das gilt indes nicht, wenn die Annahme eines Verzichts iSd § 306 zu einer vom Kl ausdrücklich nicht gewollten Teilabweisung der Klage führen würde. In einer solchen Sonderkonstellation kann es wegen der insoweit bestehenden Regelungslücke sach- und interessengerecht sein, entsprechend § 307 das Anerkenntnis eines prozessualen Antrags zuzulassen (LG Berlin DuD 07, 858 [LG Berlin 06.09.2007 - 23 S 3/07]; vgl auch Stuttg NZG 04, 766, 767 [OLG Stuttgart 05.05.2004 - 14 U 54/03], näher § 307 Rn 4). In einer Rechtsmittelbeschränkung liegt kein Klageverzicht (BGH NJW-RR 89, 962). Wird in der Berufungsinstanz lediglich der Verzicht auf die Rechte aus dem erstinstanzlichen Urteil erklärt, bedeutet dies nicht sogleich einen Verzicht auf den Anspruch insgesamt, so dass kein Verzichtsurteil erlassen werden kann (Hambg ZMR 15, 324).

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