Rn 10

Ein Klageverzicht ist im zivilrechtlichen Eilverfahren möglich (Kobl NJW-RR 86, 1443 [OLG Koblenz 14.11.1985 - 6 U 1104/85]); auf Antrag des Antragsgegners hebt das Gericht die eV/Arrest auf und weist den Kl mit dem geltend gemachten (Sicherungs-)Anspruch ab.

§ 306 ist in familien- und eherechtlichen Streitigkeiten anwendbar, soweit die Dispositionsbefugnis der Parteien reicht, zum Verzicht auf Beschwerde und Anschlussrechtsmittel § 67 und § 144 FamFG nF. Bei Anträgen auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe kann der Antragsteller auf sein entstandenes Scheidungs- oder Aufhebungsrecht verzichten (BGHZ 97, 304, 308 f = NJW 86, 2046f); aber kein Verzichtsurteil bei der Vaterschaftsfeststellung (§§ 640 II Nr 4, 617 aF, vgl § 113 FamFG nF) und in sonstigen Ehefeststellungs-, und Kindschaftssachen, da insoweit auch ein VU (§§ 632 IV, 640 aF, § 130 FamFG nF) in Abweichung zu § 330 nur die Zurücknahme der Klage fingiert und damit aus Gründen des öffentlichen Interesses zukünftig weitere Feststellungen über den Bestand der Ehe ermöglicht (iErg Zö/Vollkommer, 32. Aufl, Vor § 306 Rz 10; St/J/Althammer § 306 Rz 15). Zum Unterhaltsprozess s.o. Rn 3.

 

Rn 11

Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 306 anwendbar, §§ 46 II, 80 II ArbGG. Das Fallenlassen eines Auflösungsantrags iSd § 9 KSchG im Kündigungsschutzprozess ist aber kein Teilverzicht, da darüber mangels Selbstständigkeit des Antrags auch kein Teilurteil ergehen dürfte (richtig MüKoZPO/Musielak Rz 3; aA Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3 – aber BGH NJW 80, 1484 gibt dafür nichts her).

Kein Verzichtsurteil gem § 14 III KapMuG im Musterverfahren. Haben sich die Parteien lediglich schuldrechtlich verpflichtet, das Verfahren zu einem streitigen Musterurteil zu führen, so soll dies nach teilweiser vertretener Auffassung einem Verzichtsurteil nach einer abredewidrigen Verzichtserklärung nicht entgegenstehen (MüKoZPO/Musielak Rz 4; aA St/J/Althammer § 306 Rz 13; Schilken ZZP 90, 157, 173). Tatsächlich beansprucht aber die privatautonome Gestaltung ggü dem Interesse des Gerichts an einer prozesswirtschaftlichen Verfahrenserledigung den Vorrang. Es ist dem Prozessrecht auch sonst nicht fremd, außerprozessual entstandene Vertragsbindungen zu berücksichtigen – ein Sachantrag des Klägers trotz eines von ihm abgegebenen Klagerücknahmeversprechens führt zur Klageabweisung, da er mutatis mutandis ebenfalls als treuwidrig gilt (§ 269 Rn 7).

§ 306 gilt über § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn und soweit der Kl dispositionsbefugt ist und das Verzichtsurteil keine gesetzeswidrigen Ergebnisse herbeiführt (vgl BVerwG JZ 97, 263 [BVerwG 07.01.1997 - BVerwG 4 A 20/95]).

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