Rn 6

Der Verzicht führt ohne weitere Sachprüfung zur Klageabweisung durch Sachurteil, wenn der Beklagte dies beantragt. Dieser Antrag ist daher Sachantrag (Schilken ZZP 90, 157, 171 f; jetzt auch Zö/Feskorn Rz 5). Eines besonderen, auf Entscheidung gerade durch Verzichtsurteil gerichteten Antrags des Beklagten bedarf es nicht (Hambg ZMR 15, 324). Besteht der Beklagte auf Sachentscheidung durch kontradiktorisches Endurteil, so fehlt ihm dafür ein Rechtsschutzinteresse, die Klage ist gleichwohl durch Verzichtsurteil abzuweisen (BGHZ 76, 50, 53 = NJW 80, 838; 49, 213, 215 = NJW 68, 503). Hält der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag gar nicht mehr aufrecht, so darf Verzichtsurteil nicht ergehen (anders bei § 307); es kommt dann Entscheidung nach Lage der Akten (§ 251a II) oder Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Betracht (§§ 251a III iVm 251) (Ddorf FamR 86, 485, 486).

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