Rn 4

Die Erklärung kann vom Beklagten und/oder Widerbeklagten ausgehen; ›anerkennt‹ der Berufungsbeklagte den Rechtsmittelantrag, so kann es sich je nach Parteistellung und nach dem Ergebnis der Auslegung um einen Verzicht iSd § 306 oder um eine entsprechend § 307 zu beurteilende Situation handeln (Stuttg NZG 04, 766, 767 [OLG Stuttgart 05.05.2004 - 14 U 54/03]; dazu § 306 Rn 2; aA Zö/Feskorn Rz 12: kein Anerkenntnis). Als einseitige Erklärung ist das Anerkenntnis auch bei Säumnis des Gegners gültig. Das Anerkenntnis muss ggü dem Gericht nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt, wenn sich der Wille des Beklagten ableiten lässt, sich dem Klageanspruch zu unterwerfen und die Rechtsfolgebehauptung des Klägers als begründet anzuerkennen. Das Gericht hat ggf nachzuforschen (§ 139). Schweigen oder außerprozessuales Verhalten genügen für ein Anerkenntnis nicht (BGH NJW 81, 686). Hat der Beklagte außerprozessual erfüllt und der Kl einseitig für erledigt erklärt, so muss Feststellungsurteil und kein Anerkenntnisurteil entsprechend § 307 ergehen (BGH aaO; LG Leipzig NJW-RR 97, 571 [LG Leipzig 19.12.1996 - 12 S 5051/96]; gegen Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung LG Wiesbaden ZfS 16, 446). Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Beklagte sein Einverständnis mit einem prozessualen Verhalten des Klägers zum Ausdruck bringt (zB Zustimmung zur Erledigungserklärung). Die Erklärung muss den Willen erkennen lassen, das Gericht von der weiteren Sachprüfung zu entbinden; zum eingeschränkten Anerkenntnis sogleich unten Rn 6. Im Anwaltsprozess hat der Prozessbevollmächtigte die Erklärung abzugeben (zur Vollmacht §§ 81, 83, s dort § 81 Rn 5). Ein Anerkenntnis eines Prozessbevollmächtigten beim BGH ist trotz dessen fehlender Zulassung wirksam, wenn es vor Eingang der Revisionsbegründung erfolgt (BGH NJW-RR 14, 831, 832 [BGH 06.05.2014 - X ZR 11/14]). Nach Eingang der Revisionsbegründung kann das Anerkenntnis hingegen nur noch durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wirksam erklärt werden (BGH NJW 15, 2193, 2194 [BGH 12.05.2015 - XI ZR 397/14]). Im amtsgerichtlichen Verfahren ist der Beklagte über die Folgen eines schriftlichen Anerkenntnisses zu belehren (§ 499 II).

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