Rn 6

Der Erklärung dürfen keine außerprozessualen Bedingungen beigefügt sein; als prozessuale Bewirkungshandlung darf sie auch nicht unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt werden (BGH NJW 85, 2713, 2176 [BGH 19.06.1985 - IVb ZR 38/84]). Keine Bedingung idS enthält ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten, das lediglich die gesetzliche Kostenfolge des § 93 auszulösen bestrebt ist. Das Anerkenntnis des nach § 3 Nr 1 PflVG in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers ist auch ohne dahingehende Einschränkung des Erklärungswortlauts auf den gesetzlichen Leistungsumfang beschränkt (BGH NJW-RR 96, 1239 [LG Karlsruhe 05.08.1996 - 12 O 148/95]: ggf Urteilsergänzung nach § 321). Da das Anerkenntnisurteil ein Sachurteil ist, ist es auch ohne weiteres zulässig, das Anerkenntnis von der Zulässigkeit der Klage abhängig zu machen, denn die Zulässigkeit der Klage ist ohnedies vAw zu prüfen und das Anerkenntnis erstreckt sich hierauf nicht (BGH DB 76, 1009 f [BGH 03.03.1976 - VIII ZR 251/74]; Hamm WRP 92, 252, 253). Insoweit schadet es gleichfalls nicht, wenn der Beklagte (verzichtbare) Zulässigkeitsrügen erhebt (zB Einrede der Schiedsvereinbarung) und sich sodann hilfsweise dem Klageanspruch unterwirft, denn das prozessuale Anerkenntnis befreit den Kl nicht vom Risiko der Unzulässigkeit seiner Klage. Das uneingeschränkte Anerkenntnis erfasst aber auch die Zuständigkeit des Gerichts (näher Metz MDR 20, 391). Bei evtl Klagenhäufung (§ 260) kann sich das Anerkenntnis auf einen der gestellten Hilfsanträge beschränken. Ist der jeweilige Hauptantrag unbegründet, so muss ›Teilanerkenntnis- und Endurteil‹ erlassen werden, das auf das Anerkenntnis zuspricht und den nicht anerkannten Hauptantrag ›im Übrigen‹ abweist (vgl Zweibr OLGZ 87, 311). In Betracht kommt auch ein Anerkenntnis unter dem (vollstreckungsrechtlichen) Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung (vgl § 305 Rn 5). Ausnahmsweise zulässig ist ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder im Urkundenprozess unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Gegenrechten im Nachverfahren (St/J/Althammer Rz 9; ThoPu/Reichold Rz 3; Schilken ZZP 157, 180 f; Ddorf NJW-RR 99, 68, 69 [OLG Düsseldorf 12.02.1998 - 6 U 87/97]; Brandbg NJW-RR 02, 1294 [OLG Brandenburg 16.01.2002 - 7 U 108/01]). In diesen Fällen ergeht ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil unter den Voraussetzungen der §§ 302, 599. Das ist an sich systemwidrig, da sich der Beklagte dem Klageanspruch gerade nicht unterwirft. Wegen der besonderen Prozesslage und aus praktischen Gründen ist die Sonderbehandlung jedoch gerechtfertigt. Darüber hinaus bejaht die hM die Möglichkeit eines Anerkenntnis-Grundurteils (LG Mannheim MDR 92, 898, 899; Zö/Feskorn Rz 9), wenn sich das Anerkenntnis auf den Grund des Anspruchs beschränkt. Dem ist zu widersprechen (bereits § 304 Rn 6; ebenso St/J/Althammer Rz 15; MüKoZPO/Musielak Rz 12 mwN), da es dann an einem Streit über Grund und Höhe fehlt. Das ›Anerkenntnis‹ wirkt aber als Geständnis der zugrunde liegenden Tatsachen (MüKoZPO/Musielak Rz 12). Bei sonstigen sog ›eingeschränkten Anerkenntnissen‹, bei denen der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, aber materiell-rechtliche Einwendungen erhebt, die sich gegen den Bestand des Anspruchs richten, scheidet ein Anerkenntnisurteil iSd § 307 ebenfalls idR aus (im Erg BGHZ 107, 142, 147), da das Gericht einer Prüfung des gesamten prozessualen Anspruchs gerade nicht enthoben wird.

 

Rn 7

Das ›Anerkenntnis‹ einzelner präjudizieller Klageelemente kann jedoch eine Bindung des Gerichts beim Erlass des kontradiktorischen Urteils begründen (oben Rn 2; so wohl BGHZ 107, 142, 147; unklar BGH NJW 86, 2948, 2949; ausf Schilken ZZP 90, 157, 175 ff, 184 aE; R/S/G § 131 Rz 43), zumindest wenn das ›anerkannte‹ Element zum Gegenstand einer selbstständigen Klage gemacht werden könnte (so St/J/Althammer Rz 14). Demgegenüber kommt ein Anerkenntnisurteil iSd § 307 in Betracht, wenn der Beklagte den Klageanspruch mit der Maßgabe anerkennt, er schulde nur Zug um Zug oder zu einem späteren Zeitpunkt, und der Kl seinen Klageantrag daraufhin anpasst (BGHZ 107, 142, 146 f; BGH NJW-RR 05, 1005, 1006), denn unter dieser Voraussetzung erfasst das Anerkenntnis den gesamten prozessualen Anspruch.

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