Rn 2

Das Anerkenntnis bezieht sich auf den prozessualen Anspruch, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieser auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung (auch bei einseitiger Erledigungserklärung, Hamm NJW-RR 95, 1073 [OLG Hamm 03.11.1994 - 4 U 6/91]) gerichtet ist. Präjudizielle Rechtsverhältnisse können uU Gegenstand eines privatrechtlichen Anerkenntnisvertrags sein (vgl PWW/Buck-Heeb § 781 Rz 9 ff); um als prozessuales Anerkenntnis iSd § 307 zu qualifizieren, müssen sie iRe Zwischenfeststellungsklage zum eigenen Streitgegenstand erhoben worden sein. Die hM hält auch ein Prozessanerkenntnis über den Grund des Klageanspruchs oder unter Vorbehalt etwa einer Zug-um-Zug zu gewährenden Gegenleistung für denkbar (näher unten Rn 6); nicht aber ein Anerkenntnis einzelner materieller Ansprüche bzw Klagegründe (Baumgärtel ZZP 87, 121, 132). Außerhalb des § 307 können die Parteien das Gericht bei der Beurteilung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses in einem streitigen Urt binden (s.u. Rn 6 f; Wagner 610 ff; ThoPu/Reichold § 307 Rz 2; Schilken ZZP 90, 157, 177; vgl LG Leipzig NJW-RR 97, 571 [LG Leipzig 19.12.1996 - 12 S 5051/96]: vorbehaltlose Zahlung als Einwendungsverzicht bei einseitiger Erledigung); außerprozessuale Feststellungsverträge mit dem Inhalt, ein Recht anzuerkennen bzw nicht zu bestreiten, sind ungeachtet des § 307 prozessual beachtlich (BGH NJW 86, 2948, 2949 [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85]; St/J/Althammer § 307 Rz 16).

 

Rn 3

Bei dem Anerkenntnis iSd § 307 handelt es sich um eine einseitige prozessrechtliche Erklärung ggü dem Gericht (zuletzt BSG NZS 15, 594 RzRz 11; LG Frankf BeckRS 2014, 04822 = WuM 14, 366 = ZMR 14, 476). Eine prozessuale und materiell-rechtliche Doppelnatur kommt der Erklärung nicht zu. Das gilt selbst dann, wenn sie realiter mit einem Angebot zum Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags zusammenfallen mag (BGHZ 80, 389, 391). Materiell-rechtliche Willenserklärung und Prozesserklärung sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses iSd § 307 setzt das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen, nicht aber die für ein materielles Rechtsgeschäft geltenden Gültigkeitserfordernisse voraus (krit und bedenkenswert Stamm ZZP 127[14], 125, 127).

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