Rn 5

Die Mitwirkung eines Richters, der nicht an der Schlussverhandlung teilgenommen hat, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 vgl auch BVerfG NJW 56, 545 [BVerfG 20.03.1956 - 1 BvR 479/55]) und Nichtigkeitsgrund iSd § 579 I Nr 1 (St/J/Althammer Rz 13; Zö/Feskorn Rz 5). Da Gegenstand der Revision idR das Berufungsurteil ist, ist ein Verstoß gegen § 309 in 1. Instanz revisionsrechtlich nur von Bedeutung, wenn er für das zweite Urt ursächlich geworden sein kann, nicht aber, wenn das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung trifft (BGH FamRZ 86, 898); seit der ZPO-Reform wird sich die Ursächlichkeit seltener ausschließen lassen. Ein Verstoß gegen § 309 ist zudem als wesentlicher Verfahrensfehler ein Berufungsgrund iSd § 538 II Nr 1; die Ursächlichkeit für das Urt wird bei absoluten Revisionsgründen vermutet (BGH NJW 00, 2508 [BGH 29.03.2000 - VIII ZR 297/98]). Einer Rüge analog § 321a bedarf es nur bei nicht anfechtbaren Urteilen (§ 321a Rn 18); eine Urteils-Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art 101 I 2 GG kommt in Betracht (BVerfG NJW 04, 3696), dürfte aber regelmäßig an seiner Subsidiarität scheitern.

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