Rn 2

§ 309 betrifft allein die Urteilsfällung, die mit Ausnahme der Fälle des § 311 II 3 in der schriftlichen Niederlegung der Urteilsformel seinen Abschluss findet, nicht die Verkündung des Urteils (BGHZ 61, 369, 370 = NJW 74, 143, 144; 02, 1426, 1428; NJW 15, 3181 Rz 3; OLG Frankfurt BKR 17, 380 Rz 24), sodass ein Richterwechsel nach der mündlichen Verhandlung und der geheimen Schlussberatung und der Verkündung nicht schadet. Gefällt ist das Urteil erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist (BGH NJW-RR 12, 508, 509 [BGH 01.03.2012 - III ZR 84/11] Rz 9; BAG NZA 15, 956, 957 [BAG 06.05.2015 - 2 AZN 984/14]; Frankf BKR 17, 380 [OLG Nürnberg 29.05.2017 - 14 U 118/16] Rz 24; Hamm NZG 22, 1211 [OLG Hamm 28.03.2022 - 8 U 73/20]). Die endgültige Beratung und Abstimmung darf nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, im Falle eines Schriftsatznachlasses nicht vor Ablauf der gesetzten Frist stattfinden (BGH NJW-RR 15, 893, 894 [BGH 21.04.2015 - II ZR 255/13] Rz 12). Zur Unterschriftenvertretung § 315 I 2 und dort Rn 5 ff. Vor der Verkündung ist das Urt nur ein Entwurf (iSd § 299 IV; BGHZ 14, 39, 44). Daher kann das Gericht seine Entscheidung jederzeit überdenken und erneut in eine Beratung und Abstimmung eintreten; das setzt aber einen Mehrheitsbeschluss voraus, für den ebenfalls § 309 gilt (BGHZ 61, 369, 370 = NJW 74, 143, 144; St/J/Althammer Rz 4). Nach der Verkündung gilt für die Berichtigung des Urteils nur § 319.

§ 309 gilt aber nicht nur bei Kollegialspruchkörpern, sondern auch beim Einzelrichter. Die Urteilsfällung ist abgeschlossen, wenn der Einzelrichter seine Urteilsformel niederlegt (Musielak/Musielak Rz 3; vgl auch Vollkommer NJW 68, 1309, 1311); auch insoweit folgt aus § 309, dass nur eben dieser Einzelrichter das Urt bis zur Verkündung ohne erneute mündliche Verhandlung abändern darf. Hat die gesamte Kammer das Urt unterschrieben, obwohl ausweislich des Protokolls nur der Einzelrichter die Verhandlung geführt hat, so ist § 309 verletzt (BGH WuM 09, 145). § 309 ist in allen Instanzen zu beachten.

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