Gesetzestext
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
A. Normzweck und dogmatische Einordnung.
Rn 1
§ 31 dient als Wahlgerichtsstand für Klagen von und gegen Vermögensverwalter mit sachlichem Bezug zur Vermögensverwaltung der erleichterten Rechtsverfolgung, vereinfacht bei mehreren Parteien die Prozesskonzentration und beruht überdies auf dem Gesichtspunkt der Beweisnähe, wonach es häufig unter prozessökonomischen Aspekten zweckmäßig ist, Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zur Vermögensverwaltung in räumlicher Nähe zur Verwaltung oder zum verwalteten Vermögen zu führen (Brandbg OLGR 06, 455, 456).
B. Tatbestandsmerkmale.
I. Klagen aus einer Vermögensverwaltung.
Rn 2
§ 31 erfordert, dass der Streitgegenstand sich auf eine Vermögensverwaltung bezieht. Unter Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines oder mehrerer Vermögensgegenstände auf vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsgrundlage einschließlich der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verstehen, sofern die Verwaltung sich nicht nur auf einzelne Geschäfte beschränkt, sondern auf eine Mehrheit wahrzunehmender Aufgaben bezieht (Brandbg OLGR 06, 455, 456) BAG AP Nr 1 zu § 31), ohne dass es eine Rolle spielt, wenn es dabei bspw nur um die fortgesetzte Ausführung gleichartiger Geschäfte geht (RGZ 20, 364). Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit selbstständig, eigenverantwortlich und fremdnützig erfolgt, treuhänderischen Charakter hat und die Pflicht zur Rechnungslegung impliziert (Brandbg OLGR 06, 455, 456; Hambg Beschl v 22.8.18 – 11 AR 13/18, Rz 13 – juris). Typische Beispiele für eine Vermögensverwaltung idS sind die gerichtlich angeordnete Betreuung im Bereich der Vermögenssorge (Hamm Beschl v 19.11.18 – 32 SA 52/18, Rz 13 – juris), die Verwaltung des Nachlasses durch einen hiermit betrauten Nachlassverwalter, die Verwaltung des Vermögens eines Minderjährigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter, die Vermögensverwaltung durch einen Angehörigen oder eine sonstige Person mit Vorsorgevollmacht, die Vermögensverwaltung iRe Geschäftsführung ohne Auftrag (Brandbg OLGR 06, 455, 456) oder die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Verwalter (BAG AP Nr 1 zu § 31). Schließlich fällt auch der Fall des Generalagenten (zB einer Versicherungsgesellschaft) unter § 31, der für die von ihm vertretene Gesellschaft selbstständig Verträge abschließen und Beiträge einziehen kann sowie nach Weisung Zahlung aus einer von ihm geführten Kasse vorzunehmen und Abrechnung zu erteilen hat (RGZ 20, 364). Nicht ohne Weiteres ausreichend ist ein Treuhandverhältnis über einen Kommanditanteil (Hambg Beschl v 22.8.18 – 11 AR 13/18, Rz 15 – juris).
II. Klagen, die von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden.
Rn 3
§ 31 knüpft kumulativ an das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die Parteien an. Dabei wird das an den Parteien anknüpfende Merkmal ›Geschäftsherr/Verwalter‹ in der Literatur so verstanden, dass es Ansprüche Dritter ausschließt (MüKoZPO/Patzina § 31 Rz 3; St/J/Roth § 31 Rz 6). Demgegenüber wird § 31 für den Fall der (Einzel-/Gesamt-)Rechtsnachfolge (zB durch Abtretung, Erbfall etc) ebenfalls für einschlägig gehalten, da der Ausschluss von Ansprüchen Dritter nur den Sinn haben könne, solche Fallgestaltungen auszuschließen, in denen der streitgegenständliche Anspruch nicht im Verhältnis zwischen Verwalter und Geschäftsherr entstanden ist (Brandbg OLGR 06, 455, 456).
III. Gericht des Ortes, wo die Verwaltung geführt wird.
Rn 4
Geführt wird die Verwaltung, wo der Verwalter regelmäßig tätig wird, also dort, wo er seinen Sitz hat oder wo er – bei örtlich vom Sitz abweichender Aufgabenwahrnehmung – seine Verwaltertätigkeit unter Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen ausübt (Hamm Beschl v 19.11.18 – 32 SA 52/18, Rz 13 – juris; Brandbg OLGR 06, 455, 456).
IV. Anwendbarkeit, Internationale Zuständigkeit.
Rn 5
§ 31 regelt neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Diese folgt demnach aus § 31, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere Vorschriften des internationalen Zivilprozessrechts verdrängt wird. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 31 unanwendbar (Zö/Schultzky § 31 Rz 3; Zö/Geimer Art 5 EuGVVO Rz 6; vgl BAG, Urt v 18.4.85 – 2 AZR 220/84).