Rn 4

Abs 1 unterscheidet zwischen der Verkündung im Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, Abs 1 S 1 Var 1, vgl § 136 IV, und der Verkündung in einem Verkündungstermin (›VT‹, ›Verkünder‹), Abs 1 S 1 Var 2.

Unter Abs 1 S 1 Var 1 fällt das sog Stuhlurteil, das sich direkt an die Verhandlung anschließt und die Anwesenheit der Mitglieder des Prozessgerichts verlangt (arg e contr § 311 IV), aber auch die in praxi verbreitete Verkündung ›am Schluss der Sitzung‹, dh idR am Nachmittag des Sitzungstages nach der Verhandlung der weiteren Termine des Sitzungstages. Das ist zulässig (BGHZ 158, 37, 39 = NJW 04, 1666; München NJW 11, 689; Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 6; Zö/Feskorn Rz 3; enger aber Musielak/Musielak Rz 2 f, der mit beachtlichen Gründen wegen der Öffentlichkeit die Angabe von Ort und genauem Zeitpunkt verlangt). Soll die Verkündung ›am Schluss der Sitzung‹ und nicht nach der Verhandlung der jeweiligen Sache ergehen, so darf aber die mündliche Verhandlung (ausweislich des Protokolls) nicht geschlossen werden, weil das Urt dann nicht mehr in demselben Termin verkündet würde und damit Abs 1 2. Var, Abs 2 einschlägig wäre (BGHZ 158, 37, 39 = NJW 04, 1666). Das Protokoll für den Termin muss daher die Verkündung des Urteils enthalten, andernfalls ist seine Existenz nicht beweisbar (vgl R/S/G § 60 Rz 6). Die Aufnahme der Entscheidungsformel in das Protokoll genügt nicht für die wirksame Verkündung eines Urteils nach Abs 1, Abs 2 S 1, wenn die Urteilsformel nicht schriftlich niedergelegt worden ist (Hamm MDR 15, 1203 [OLG Nürnberg 15.07.2015 - 12 W 1374/15]). Die Unterschrift unter das Protokoll kann auch in der Revision noch nachgeholt werden (BGH NJW 58, 1237), nach BGH NJW 11, 1741 [BGH 13.04.2011 - XII ZR 131/09] allerdings wegen der Zusammenhänge mit §§ 160 III Nr 7, 165 nur innerhalb der 5-Monats-Frist des § 517 S 2. Das betraf aber einen Fall, in dem die Zustellung erst mehr als fünf Monate nach der (vermeintlichen) Verkündung erfolgte. Nur deshalb entstand dort Unsicherheit betreffend die Berufungsfrist und auf solche Fälle sollte die Anlehnung an die Frist des § 517 S 2 begrenzt werden.

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