Rn 14

Es empfiehlt für den Regelfall eine Untergliederung der Gründe wie folgt, wobei Zwischenüberschriften die Übersichtlichkeit fördern können und kein Tabu sein sollten: 1. Ausführungen zur Prozesssituation, soweit erforderlich, 2. ein Eingangssatz, der sich aber nicht in der Wiederholung des Tenors erschöpfen sollte (besser: ›Die Klage ist unbegründet, da der Kl keinen Anspruch nach § 985 BGB …‹; vgl Zö/Feskorn Rz 21); 3. Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen unter Einbeziehung des etwaigen Beweisergebnisses und unter Auseinandersetzung mit den jeweils relevanten Rechtsfragen, 4. Begründung der Nebenentscheidungen (auch bei AU und streitigen Kostenanträgen Brandbg NJW-RR 00, 517). Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BTDrs 17/10490) hat § 313 nicht geändert, die Belehrungspflicht wird bei § 232 geregelt. Auf die Ausführungen dort wird verwiesen; zur Rechtsmittelbelehrung in anderen Verfahren unten Rn 18.

Bei Streitgenossenschaft bietet es sich ggf an, nach den verschiedenen Rechtsbeziehungen zu unterteilen, um Besonderheiten und einer unterschiedlichen Rechtsgrundlage Rechnung zu tragen. Bei Klage und Widerklage und anderen besonderen Prozesslagen hängt die Darstellung von der Verständlichkeit und den inneren Sachzusammenhängen ab; idR empfiehlt sich eine nach den Anspruchsbegehren getrennte Darstellung.

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