Rn 4

Die Bezeichnungspflicht gilt nur für die Rechtsanwälte, die sich bestellt haben (§ 172 Rn 3). Vollmachtsnachweis ist aber nicht erforderlich (ThoPu/Reichold Rz 5). Karlsr FamRZ 96, 1335 vermerkt aber einen vollmachtslosen Prozessvertreter (nur) als ›Beteiligten‹. Ist ein RA selbst Partei und vertritt sich selbst, so empfiehlt sich mit Blick auf das Kostenfestsetzungsverfahren eine doppelte Auflistung.

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